Änderung § 9 DVLStHV vom 23.11.2010

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§ 9 DVLStHV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.11.2010 geltenden Fassung
§ 9 DVLStHV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.11.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 9 V. v. 17.11.2010 BGBl. I S. 1544
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 Berlin-Klausel


(Text neue Fassung)

§ 9 Versicherungspflicht


vorherige Änderung

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 13 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom 24. Juni 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1509) auch im Land Berlin.



(1) Lohnsteuerhilfevereine sind verpflichtet, sich gegen die aus ihrer Tätigkeit (§ 4 Nummer 11 des Gesetzes) ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden zu versichern und die Versicherung während der Dauer ihrer Anerkennung aufrechtzuerhalten. Der Versicherungsschutz muss sich auch auf solche Vermögensschäden erstrecken, für die der Versicherungsnehmer nach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzustehen hat.

(2) Die Versicherung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen zu den nach Maßgabe des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 950) geändert worden ist, in der jeweils gültigen Fassung eingereichten allgemeinen Versicherungsbedingungen genommen werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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