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§ 5 - Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung (BinSch-SportbootVermV)

Artikel 1 V. v. 18.04.2000 BGBl. I S. 572; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 05.01.2022 BGBl. I S. 2
Geltung ab 01.05.2000; FNA: 9501-53 Verkehrsordnung
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§ 5 Nachweis über die Fahrtauglichkeit



(1) Nachweise über die Fahrtauglichkeit der Sportboote sind:

1.
eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung,

2.
ein gültiges Abnahmeprotokoll des Germanischen Lloyds oder einer anderen benannten Stelle nach Artikel 9 der Richtlinie 94/25/EG oder eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder eines gemäß Norm EN 45013 von einer akkreditierten Stelle zertifizierten Boots- und Yachtsachverständigen mit dem Inhalt der Anlage 2 oder

3.
eine gültige Konformitätserklärung nach dem Muster des Anhangs XV der Richtlinie 94/25/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote.

(2) 1Abweichend von Absatz 1 kann die Fahrtauglichkeit für Sportboote ohne Antriebsmaschine und für Sportboote mit einer elektrischen Antriebsmaschine mit einer Antriebsleistung von weniger als 1 kW durch ein Abnahmeprotokoll mit dem Inhalt der Anlage 3 vom Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt bescheinigt werden. 2Bei neuen Booten, die in Serie hergestellt werden und die mit einer Seriennummerierung versehen sind, kann der Hersteller einen Prototypen vom Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt überprüfen lassen. 3Der Nachweis der Fahrtauglichkeit ist für Fahrzeuge dieser Baureihe die Kopie des Abnahmeprotokolls für den Prototypen zusammen mit der Herstellerbescheinigung, die die Baugleichheit mit den übrigen Fahrzeugen dieser Baureihe bestätigt, wenn im Abnahmeprotokoll die Seriennummern der Fahrzeuge aufgeführt sind, für die er gelten soll.

(3) Durch den Nachweis über die Fahrtauglichkeit wird bescheinigt, dass das Sportboot zum Zeitpunkt der Abnahme oder im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens für fahrtauglich befunden worden ist.

(4) 1Abnahmeprotokolle nach Absatz 1 Nr. 2 für Neufahrzeuge sowie die Konformitätserklärung nach Absatz 1 Nr. 3 gelten zehn Jahre. 2Die Gültigkeitsdauer der Abnahmeprotokolle für die übrigen Fahrzeuge nach Absatz 1 Nr. 2 wird vom Germanischen Lloyd oder vom Sachverständigen festgelegt, längstens jedoch für zehn Jahre. 3Abnahmeprotokolle nach Absatz 2 für Neufahrzeuge gelten sechs Jahre. 4Für die übrigen Fahrzeuge bestimmt das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt die Gültigkeitsdauer; sie beträgt längstens sechs Jahre.

(5) Abnahmeprotokolle aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder aus den Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes sind einschließlich der durchgeführten Prüfungen und Überwachungen von dem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt als gleichwertig anzuerkennen, wenn in ihnen das Schutzniveau der Nachweise nach den Absätzen 1 bis 4 bescheinigt ist.





 

Frühere Fassungen von § 5 BinSch-SportbootVermV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 04.06.2016Artikel 43 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 3 Binnenschiffsuntersuchungseinführungsverordnung (BinSchUEV)
vom 19.12.2008 BGBl. I S. 2868
aktuellvor 01.01.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 BinSch-SportbootVermV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 BinSch-SportbootVermV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSch-SportbootVermV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 BinSch-SportbootVermV Begriffsbestimmungen und anzuwendende Vorschriften (vom 01.01.2024)
... in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung. (3) Soweit diese Verordnung in den §§ 5 , 6 und 8 auf DIN-, EN- oder ISO-Vorschriften verweist, sind diese beim Deutschen Patent- und ...
§ 4 BinSch-SportbootVermV Bootszeugnis (vom 07.10.2018)
... werden, wenn das Unternehmen nachgewiesen hat, dass das Sportboot fahrtauglich ist ( § 5 ). Es wird für die Dauer der Gültigkeit des Nachweises über die ...
§ 6 BinSch-SportbootVermV Verfahren (vom 04.06.2016)
... oder Änderung des Bootszeugnisses ist der Nachweis über die Fahrtauglichkeit nach § 5 beizufügen. (4) In einem Antrag auf Verlängerung oder Änderung des ... haben. (5) Soweit Zweifel an der Fahrtauglichkeit im Sinne des § 5 bestehen, kann das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt die Vorlage weiterer Unterlagen und ...
Anlage 2 BinSch-SportbootVermV (zu § 5 Abs. 1 Nr. 2) Abnahmeprotokoll gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung für Sportboote (vom 04.06.2016)
Anlage 3 BinSch-SportbootVermV (zu § 5 Abs. 2) Abnahmeprotokoll und Fahrtauglichkeitsbescheinigung gemäß § 5 Abs. 2 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung (vom 04.06.2016)
 
Zitat in folgenden Normen

BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 22.11.2023 BGBl. 2023 II Nr. 321
Anlage BMDV-WS-BesGebV (zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 01.12.2023)
...  Sportboote mit einer elektrischen Antriebsmaschine von weniger als 1 KW § 5 Absatz 2 BinSch-SportbootVermV   4021 Untersuchung und Ausstellung einer  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Binnenschiffsuntersuchungseinführungsverordnung (BinSchUEV)
V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868, 2010 I 380; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1398
Artikel 3 BinSchUEV Änderung von Rechtsvorschriften
... An- triebsmaschine mit einer Antriebsleis- tung von weniger als 1 kW § 5 Abs. 2 BinSch-SportbootVermV ...

WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728
Artikel 43 WSVZuAnpV Änderung der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung
... 3 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satzteil vor Nummer 1, § 4 Absatz 3 Satz 1 bis 3, § 5 Absatz 2 Satz 1 und 2, Absatz 4 Satz 4 Halbsatz 1 und Absatz 5, § 6 Absatz 1, Absatz 5 Satz 1 ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtskostenverordnung
V. v. 09.09.2019 BGBl. I S. 1386
Artikel 1 2. BinSchKostVÄndV
... Sportboote mit einer elektrischen Antriebsmaschine von weniger als 1 KW § 5 Absatz 2 BinSch-SportbootVermV 16   ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Binnenschifffahrtskostenverordnung (BinSchKostV)
V. v. 21.12.2001 BGBl. I S. 4218; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 121 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Anlage BinSchKostV (zu § 1 Abs. 2) Gebührenverzeichnis (vom 09.11.2019)
... oder Sportboote mit einer elektrischen Antriebsmaschine von weniger als 1 KW § 5 Absatz 2 BinSch-SportbootVermV 16   ...