Änderung Anlage 6 BinSch-SportbootVermV vom 28.04.2009

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von Anlage 6 BinSch-SportbootVermV, alle Änderungen durch Artikel 1 2. BinSch-SportbootVermVÄndV am 28. April 2009 und Änderungshistorie der BinSch-SportbootVermV

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Anlage 7 BinSch-SportbootVermV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.04.2009 geltenden Fassung
Anlage 6 BinSch-SportbootVermV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.04.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.04.2009 BGBl. I S. 888
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 7 (zu § 9 Abs. 2 Nr. 2) Anforderungen an Fahrzeuge, die mit Charterbescheinigung geführt werden dürfen


(Text neue Fassung)

Anlage 6 (zu § 9 Abs. 2 Nr. 2) Anforderungen an Fahrzeuge, die mit Charterbescheinigung geführt werden dürfen


(Textabschnitt unverändert)

1. Bestehen einer Haftpflichtversicherung

2. Länge ≤ 15 m

3. Höchstgeschwindigkeit begrenzt auf 12 km/h im stillen Wasser, wobei eine ausreichende Manövrierfähigkeit erhalten bleiben muss und eine Untermotorisierung nicht eintreten darf

4. Personenzahl ≤ 12, jedoch nicht mehr als im Bootszeugnis zugelassen

5. Ausrüstung:

a) Für jede zugelassene Person Rettungsweste nach § 8 Abs. 9 an Bord

b) 1 tragbare Feuerlöscher, wenn nicht im Bootszeugnis eine größere Zahl vorgeschrieben ist

c) zulassungsfreie Signalmittel

d) Rettungsring mit Sicherheitsleine

e) 2 Paddel, Bootshaken, Verbandkasten

f) Tafel/Aufkleber über Verkehrsvorschriften nach dem Muster des Anhangs 1

vorherige Änderung nächste Änderung

g) amtliche Karten/Handbücher oder Merkblätter für die zu befahrenden Binnenschifffahrtsstraßen



g) Karten/Handbücher oder Merkblätter für die zu befahrenden Binnenschifffahrtsstraßen

h) Merkblatt 'Verhalten in Schleusen' nach dem Muster des Anhangs 2; bei Selbstbedienungsschleusen zusätzlich Bedienungsanleitung

vorherige Änderung

i) Ausstattung mit einem mobilen Telekommunikationsendgerät (Handy) - nur soweit in Anlage 5 oder 6 telefonische Kommunikation ausdrücklich vorgeschrieben



i) Ausstattung mit einem mobilen Telekommunikationsendgerät (Handy) - nur soweit in Anlage 5 telefonische Kommunikation ausdrücklich vorgeschrieben

(heute geltende Fassung) 



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