Änderung § 12 BinSch-SportbootVermV vom 01.04.2006

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 12 BinSch-SportbootVermV, alle Änderungen durch Artikel 12 6. SchiffPolÄndV am 1. April 2006 und Änderungshistorie der BinSch-SportbootVermV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 12 BinSch-SportbootVermV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2006 geltenden Fassung
§ 12 BinSch-SportbootVermV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2006 geltenden Fassung
Zuletzt geändert durch Art 12 V v 20.01.2006 BGBl. I 220
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Übergangsregelung


(1) Nach der Sportbootvermietungsverordnung-Binnen vom 11. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1518) ausgestellte Bootszeugnisse gelten ohne förmliche Verlängerung bis zum Ablauf der Gültigkeit des ihnen zu Grunde gelegten Abnahmeprotokolls weiter, wenn eine Kopie dieses Abnahmeprotokolls den Bootszeugnissen beigefügt wird.

(Text alte Fassung)

(2) Anlage 6 ist ab dem 1. Mai 2007 nicht mehr anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(2) Anlage 6 ist ab dem 1. Mai 2009 nicht mehr anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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