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Artikel 12 - Sechste Verordnung zur Änderung schifffahrtspolizeilicher Vorschriften (6. SchiffPolÄndV k.a.Abk.)

V. v. 20.01.2006 BGBl. I S. 220 (Nr. 5); Geltung ab 01.04.2006
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Artikel 12 Änderung der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung


Artikel 12 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. April 2006 BinSch-SportbootVermV § 4, § 8, § 11, § 12, Anlage 2, Anlage 4, Anlage 6, Anlage 7

Die Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2526), wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 Abs. 5 Satz 1 werden die Wörter „Bau- und Wohnungswesen" durch die Wörter „Bau und Stadtentwicklung" ersetzt.

2.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Verfügt der Mieter nicht über die erforderliche Fahrerlaubnis oder das erforderliche Befähigungszeugnis, kann er einen Bootsführer benennen, der die Anforderungen des Absatzes 4 erfüllt. Unbeschadet der Rheinschiffsuntersuchungsordnung kann auch das Unternehmen auf ausdrückliches Verlangen des Mieters auf Fahrzeugen, die nicht eigens zur Beförderung von Fahrgästen gebaut und eingerichtet sind, einen Bootsführer einsetzen. Das Unternehmen hat über das Verlangen des Mieters nach Satz 2 unverzüglich eine Bescheinigung auszustellen, die vom Mieter gegenzuzeichnen ist. Der Bootsführer hat eine Kopie dieser Bescheinigung an Bord mitzuführen und den zur Kontrolle befugten Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Der Unternehmer hat die Bescheinigung mindestens für ein Jahr ab dem Tag der Ausstellung aufzubewahren und den zur Kontrolle befugten Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen."

b)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„An der Liegestelle hat das Unternehmen ein fahrbereites Boot nach der Norm DIN EN 1914: 1997 und mindestens einen Rettungsring nach der DIN EN 14144: 2003 bereitzuhalten."

bb)
Satz 2 wird gestrichen.

3.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Buchstabe c werden folgende Buchstaben d und e eingefügt:

„d)
entgegen § 8 Abs. 5 Satz 3 nicht oder nicht rechtzeitig ausstellt,

e)
entgegen § 8 Abs. 5 Satz 5 eine Bescheinigung nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt oder nicht rechtzeitig den zur Kontrolle befugten Personen aushändigt,".

bb)
Die bisherigen Buchstaben d bis I werden die neuen Buchstaben f bis n.

cc)
Im neuen Buchstaben f wird das Wort „geeigneten" durch die Wörter „dort genannten" ersetzt.

b)
Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Vor Buchstabe a wird folgender Buchstabe a eingefügt:

„a)
entgegen § 8 Abs. 5 Satz 4 eine Kopie der dort genannten Bescheinigung nicht an Bord mitführt oder den zur Kontrolle befugten Personen nicht zur Prüfung aushändigt,".

bb)
Die bisherigen Buchstaben a bis d werden die neuen Buchstaben b bis e.

4.
In § 12 Abs. 2 wird die Angabe „1. Mai 2007" durch die Angabe „1. Mai 2009" ersetzt.

5.
Anlage 2 Abschnitt II wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 4 wird das Wort „Handfeuerlöscher" durch die Wörter „tragbare Feuerlöscher" ersetzt.

b)
In Nummer 5.9 wird das Wort „Verbandskasten" durch das Wort „Verbandkasten" ersetzt.

6.
Anlage 4 Abschnitt II Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
mit folgenden Beschränkungen:

Fahrverbot bei Nacht und unsichtigem Wetter.

Zusätzliche Beschränkungen für die unter Nummer 2 eingetragenen Binnenschifffahrtsstraßen sind nach Maßgabe der ausgehändigten Anlagen 5 und 6 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), die zuletzt durch Artikel 12 der Verordnung vom 20. Januar 2006 (BGBl. I S. 220) geändert worden ist, zu beachten."

7.
Anlage 6 wird wie folgt gefasst:

„Anlage 6 (zu § 9 Abs. 2 Nr. 1)

Binnenschifffahrtsstraßen, die mit Charterbescheinigung befahren werden dürfen

Lfd. Nr. Wasserstraßevon (km) bis (km) Beschränkungen
1Obere   Havel-Wasserstraße
(OHW)   mit   den   zu   diesem
Abschnitt gehörenden   Haupt-
und   Nebenstrecken   gemäß
§ 24.01 Buchstabe a der Binnen-
schifffahrtsstraßen-Ordnung
Mzk 43,95 (Schleu-
se Liebenwalde)
15,9 (Schleuse
Zehdenick)
 
2Havel-Oder-Wasserstraße
(HOW)
   
2.1Finowkanal89,3 (Schleuse
Liepe)
57,37 (Zerpen-
schleuse)
 
2.2Werbelliner Gewässer 419,8 
3Rüdersdorfer Gewässer mit den
zu diesem Abschnitt gehören-
den Haupt- und Nebenstrecken
gemäß § 21.01 Buchstabe d der
Binnenschifffahrtsstraßen-Ord-
nung
03,78 (Schleuse
Woltersdorf)
 
4Spree-Oder-Wasserstraße
(SOW)
   
4.1Gosener Kanal Gesamtstrecke  
Lfd. Nr. Wasserstraßevon (km) bis (km) Beschränkungen
4.2SeddinseeGesamtstrecke  
5Saale89,2 (Schleuse
Trotha)
115,22 (Rischmüh-
lenschleuse)
 
6Lahn
 
70137,07 (Hafen
Lahnstein)
 
7Untere Havel-Wasserstraße
(UHW)
   
7.1Potsdamer Havel (PHv) mit den
zu diesem Abschnitt gehören-
den Haupt- und Nebenstrecken
gemäß § 22.01 Buchstabe a der
Binnenschifffahrtsstraßen-Ord-
nung
28,0 (Babelsberger
Enge)
0,0 (Einmündung in
die UHW)
Schwielowsee: Fahrver-
bot ab Windstärke 4
Beaufort
7.2UHW mit den zu diesem Ab-
schnitt gehörenden Haupt- und
Nebenstrecken gemäß § 22.01
Buchstabe a der Binnenschiff-
fahrtsstraßen-Ordnung   ein-
schließlich   Beetzsee-Riewend-
see-Wasserstraße
56,0 (Brandenburg)
67,5 (Plaue) 1. Brandenburger   Nie-
derhavel:   Fahrter-
laubnis
Silokanal: Fahrverbot
2. Plauer See und Brei-
tingsee:   Fahrverbot
ab   Windstärke   4
Beaufort
3. Plauer See
a) Fahrverbot, wenn
der   Inhaber   der
Charterbescheini-
gung   nicht   min-
destens   2   Tage
Fahrpraxis   seit
Antritt   der   Fahrt
nachweisen kann
b) Durchfahrt von km
63,2 bis km 67,0
nur   am   jeweils
äußersten   Rand
der Fahrrinne (Ton-
nenstrich)
4. Für Kreuzungsberei-
che bei km 56 und
km 67 gilt zusätzlich:
Das Überqueren der
UHW ist nur erlaubt,
wenn   dies   sicher
möglich ist. Der Inha-
ber der Charterbe-
scheinigung hat sich
vor dem Überqueren
der UHW von der
Beetzsee-Riewend-
see-Wasserstraße in
Richtung   Branden-
burger   Niederhavel
telefonisch   mit   der
Vorstadtschleuse
Brandenburg in Ver-
bindung    zu   setzen
und zu erfragen, ob
die UHW frei ist.
Lfd. Nr. Wasserstraßevon (km) bis (km) Beschränkungen
7.3UHW mit den zu diesem Ab-
schnitt gehörenden Haupt- und
Nebenstrecken gemäß § 22.01
Buchstabe a der Binnenschiff-
fahrtsstraßen-Ordnung
67,5 (Plaue) 145,8 (Havelberg) Fahrverbot bei Wasser-
ständen am Unterpegel
Rathenow von mehr als
130 cm
7.4Untere Havel Mündungsstrecke
mit den zu diesem Abschnitt
gehörenden Haupt- und Ne-
benstrecken   gemäß   § 22.01
Buchstabe a der Binnenschiff-
fahrtsstraßen-Ordnung
145,8 (Havelberg) 156,0 (Quitzöbel) Fahrverbot bei Wasser-
ständen am Unterpegel
Rathenow von mehr als
130 cm".


8.
Anlage 7 Nr. 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe b wird das Wort „Handfeuerlöscher" durch die Wörter „tragbare Feuerlöscher" ersetzt.

b)
In Buchstabe e wird das Wort „Verbandskasten" durch das Wort „Verbandkasten" ersetzt.

c)
In Buchstabe i wird die Angabe „Anlage 5" durch die Angabe „Anlage 5 oder 6" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 12 Sechste Verordnung zur Änderung schifffahrtspolizeilicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 12 6. SchiffPolÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 6. SchiffPolÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung (BinSch-SportbootVermV)
Artikel 1 V. v. 18.04.2000 BGBl. I S. 572; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 05.01.2022 BGBl. I S. 2
Anlage 4 BinSch-SportbootVermV (zu § 9 Abs. 1 und 2 Nr. 3 Buchstabe b) Charterbescheinigung und Einweisung (vom 28.04.2009)
... vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), die zuletzt durch Artikel 12 der Verordnung vom 20. Januar 2006 (BGBl. I S. 220) geändert worden ist, zu ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 504 9. ZustAnpV Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung
... vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), die zuletzt durch Artikel 12 der Verordnung vom 20. Januar 2006 (BGBl. I S. 220) geändert worden ist, werden die ...