Tools:
Update via:
Änderung § 7 BinSch-SportbootVermV vom 21.10.2025
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7 BinSch-SportbootVermV, alle Änderungen durch Artikel 2 2. BinSchUOuaÄndV am 21. Oktober 2025 und Änderungshistorie der BinSch-SportbootVermVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 7 BinSch-SportbootVermV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.10.2025 geltenden Fassung | § 7 BinSch-SportbootVermV n.F. (neue Fassung) in der am 21.10.2025 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 14.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 242 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 7 Kennzeichen | |
(1) Das Unternehmen hat jedes Sportboot mit einem Kennzeichen nach der Kennzeichnungsverordnung oder mit einem Vermietungskennzeichen nach Absatz 2 zu versehen. | |
(Text alte Fassung) (2) Das Vermietungskennzeichen, das im Übrigen § 2 Abs. 3 Satz 1 der Kennzeichnungsverordnung entsprechen muss, besteht aus einer Kombination von 1. einem oder mehreren Kennbuchstaben nach Maßgabe der Anlage 1 der Kennzeichnungsverordnung für das zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt, 2. der Nummer des Bootszeugnisses, die mit Bindestrich anzuschließen ist und | (Text neue Fassung) (2) 1 Das Vermietungskennzeichen, das im Übrigen § 2 Absatz 3 Satz 1 der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung entsprechen muss, besteht aus einer Kombination von 1. einem oder mehreren Kennbuchstaben nach Maßgabe des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 2 der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung für das zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt, 2. der Nummer des Bootszeugnisses, die mit Bindestrich anzuschließen ist, und |
3. dem Kennbuchstaben 'V'. | |
2 Die Kennzeichen, die auf der Grundlage der am 30. Mai 2021 geltenden Fassung dieser Vorschrift erteilt worden sind, gelten weiter. | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2450/al222411-0.htm