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Änderung § 7 BinSch-SportbootVermV vom 21.10.2025

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§ 7 BinSch-SportbootVermV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.10.2025 geltenden Fassung
§ 7 BinSch-SportbootVermV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.10.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 14.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 242
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Kennzeichen


(1) Das Unternehmen hat jedes Sportboot mit einem Kennzeichen nach der Kennzeichnungsverordnung oder mit einem Vermietungskennzeichen nach Absatz 2 zu versehen.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Das Vermietungskennzeichen, das im Übrigen § 2 Abs. 3 Satz 1 der Kennzeichnungsverordnung entsprechen muss, besteht aus einer Kombination von

1. einem oder mehreren Kennbuchstaben nach Maßgabe der Anlage 1 der Kennzeichnungsverordnung für das zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt,

2. der Nummer des Bootszeugnisses, die mit Bindestrich anzuschließen ist und

(Text neue Fassung)

(2) 1 Das Vermietungskennzeichen, das im Übrigen § 2 Absatz 3 Satz 1 der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung entsprechen muss, besteht aus einer Kombination von

1. einem oder mehreren Kennbuchstaben nach Maßgabe des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 2 der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung für das zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt,

2. der Nummer des Bootszeugnisses, die mit Bindestrich anzuschließen ist, und

3. dem Kennbuchstaben 'V'.

vorherige Änderung

 


2 Die Kennzeichen, die auf der Grundlage der am 30. Mai 2021 geltenden Fassung dieser Vorschrift erteilt worden sind, gelten weiter.

(heute geltende Fassung)