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Synopse aller Änderungen der BinSch-SportbootVermV am 24.12.2011

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 24. Dezember 2011 durch Artikel 16 der RheinSchPersEV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BinSch-SportbootVermV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BinSch-SportbootVermV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2011 geltenden Fassung
BinSch-SportbootVermV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 16 V. v. 16.12.2011 BGBl. II S. 1300
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Begriffsbestimmungen und anzuwendende Vorschriften


(1) Im Sinne dieser Verordnung sind

1. Betriebsstätte:

Geschäftsstelle des Unternehmens, das an einer Binnenschifffahrtsstraße oder an einer Wasserstraße, die mit einer Binnenschifffahrtsstraße verbunden ist, liegt, und an der das Unternehmen Sportboote zur Vermietung anbietet,

2. Binnenschifffahrtsstraßen:

die Bundeswasserstraßen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes mit Ausnahme der Elbe im Hamburger Hafen und den Seeschifffahrtsstraßen,

3. Sportboot:

für Sport- oder Erholungszwecke verwendetes Wasserfahrzeug mit einer Länge von weniger als 20 m ohne Ruder und Bugspriet, dessen Produkt aus Länge x Breite x Tiefgang ein Volumen von 100 m³ nicht erreicht, ausgenommen Segelsurfbretter,

4. Unternehmen:

natürliche oder juristische Personen sowie Personengesellschaften, sofern sie mit der Fähigkeit ausgestattet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen, und deren Bevollmächtigte, die Sportboote zum Einsatz auf Binnenschifffahrtsstraßen vermieten,

5. Vermietung:

gewerbsmäßige Überlassung eines Sportbootes gegen Zahlung eines Entgelts. Wird ein Boot ausschließlich zu Testzwecken einem Kaufinteressenten überlassen, liegt keine Vermietung im Sinne dieser Verordnung vor, wenn die Testfahrt den Zeitraum von 48 Stunden nicht überschreitet.

(2) Soweit diese Verordnung auf bestimmte Rechtsverordnungen verweist, bedeuten

1. Binnenschifferpatentverordnung:

die Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066),

2. Binnenschiffsuntersuchungsordnung:

die Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450),

3. Kennzeichnungsverordnung:

die Verordnung über die Kennzeichnung von auf Binnenschifffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572),

4. See-Sportbootverordnung:

die Verordnung über die Inbetriebnahme von Sportbooten und Wassermotorrädern sowie deren Vermietung und gewerbsmäßige Nutzung im Küstenbereich vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3457),

(Text alte Fassung) nächste Änderung

5. Rheinpatentverordnung:

die Anlage zu der Einführungsverordnung zur Rheinpatentverordnung
vom 15. Dezember 1997 (BGBl. II S. 2174), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. März 2000 (BGBl. II S. 568),

(Text neue Fassung)

5. Schiffspersonalverordnung-Rhein:

Schiffspersonalverordnung-Rhein
vom 2. Juni 2010 (BGBl. 2011 II S. 1300, Anlageband),

6. Rheinschiffsuntersuchungsordnung:

die in § 1 Abs. 8 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung bezeichneten Vorschriften,

7. Sportbootführerscheinverordnung-Binnen:

die Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom 22. März 1989 (BGBl. I S. 536, 1102), zuletzt geändert durch § 26 der Verordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066),

8. Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung:

Anlage zu Artikel 1 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung vom 8. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3148, 3317, 1999 I S. 159), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 18. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4580)

in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Soweit diese Verordnung in den §§ 5, 6 und 8 auf DIN-, EN- oder ISO-Vorschriften verweist, sind diese beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt. Sie sind über den Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, zu beziehen.



§ 8 Pflichten des Unternehmens


(1) Das Unternehmen darf die Vermietung eines Sportbootes nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass das Sportboot nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht fahrtauglich ist.

(2) Das Unternehmen darf ein Sportboot nur vermieten, wenn

1. für das Sportboot ein gültiges von einem Wasser- und Schifffahrtsamt ausgestelltes Bootszeugnis oder eine nach § 4 Abs. 5 anerkannte Zulassungsurkunde erteilt ist,

2. die im Bootszeugnis oder der Zulassungsurkunde festgelegten Bedingungen und Auflagen erfüllt sind und

3. die im Bootszeugnis oder der Zulassungsurkunde eingetragene Ausrüstung an Bord in einsatzbereitem Zustand vorhanden ist.

(3) Das Unternehmen darf ein Sportboot nicht vermieten an

1. Personen, die die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Bedienung des Sportbootes offensichtlich nicht besitzen,

2. Personen, die infolge körperlicher oder geistiger Mängel oder des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel das Sportboot erkennbar nicht sicher führen können,

3. a) Kinder unter 12 Jahren,

b) Kinder unter 14 Jahren, wenn es sich um ein Sportboot mit Segel handelt,

c) Jugendliche unter 16 Jahren, wenn es sich um ein Sportboot mit Antriebsmaschine handelt.

Nummer 3 gilt nicht auf der Eder- und der Diemeltalsperre.

(4) Das Unternehmen darf ein Sportboot

1. mit einer Länge von weniger als 15 m nur an Personen vermieten, die

a) über die nach der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen erforderliche Fahrerlaubnis verfügen, wobei deren § 3 Abs. 1 Nr. 1 nicht anzuwenden ist,

b) auf dem Rhein unabhängig vom Wohnsitz über ein Befähigungszeugnis verfügen, das den nationalen Vorschriften der Rheinuferstaaten und Belgiens für Binnengewässer entspricht, sofern das Sportboot mit einer Antriebsmaschine mit einer effektiven Nutzleistung von mehr als 3,68 kW (5 PS) ausgerüstet ist,

c) bei ausländischem Wohnsitz über die Fahrerlaubnis nach Buchstabe a oder über ein amtliches Befähigungszeugnis für Binnengewässer ihres Wohnsitzstaates oder, sofern ein solches dort nicht erteilt wird, über ein Befähigungszeugnis für Binnengewässer eines Wassersportverbandes ihres Wohnsitzstaates verfügen,

2. mit einer Länge von 15 m und mehr nur an Personen vermieten, die

vorherige Änderung

a) auf dem Rhein mindestens über ein Sportpatent nach § 1.04 Nr. 1 Buchstabe c der Rheinpatentverordnung,



a) auf dem Rhein mindestens über ein Sportpatent nach § 6.04 Nummer 1 Buchstabe c der Schiffspersonalverordnung-Rhein,

b) auf den übrigen Binnenschifffahrtsstraßen über die erforderliche Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 oder ein Befähigungszeugnis nach § 4 Abs. 3 Nr. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 3, § 6 Abs. 1 der Binnenschifferpatentverordnung

verfügen.

(5) Verfügt der Mieter nicht über die erforderliche Fahrerlaubnis oder das erforderliche Befähigungszeugnis, kann er einen Bootsführer benennen, der die Anforderungen des Absatzes 4 erfüllt. Unbeschadet der Rheinschiffsuntersuchungsordnung kann auch das Unternehmen auf ausdrückliches Verlangen des Mieters auf Fahrzeugen, die nicht eigens zur Beförderung von Fahrgästen gebaut und eingerichtet sind, einen Bootsführer einsetzen. Das Unternehmen hat über das Verlangen des Mieters nach Satz 2 unverzüglich eine Bescheinigung auszustellen, die vom Mieter gegenzuzeichnen ist. Der Bootsführer hat eine Kopie dieser Bescheinigung an Bord mitzuführen und den zur Kontrolle befugten Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Der Unternehmer hat die Bescheinigung mindestens für ein Jahr ab dem Tag der Ausstellung aufzubewahren und den zur Kontrolle befugten Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

(6) An der Liegestelle hat das Unternehmen ein fahrbereites Boot nach der Norm DIN EN 1914: 1997 und mindestens einen Rettungsring nach der DIN EN 14144: 2003 bereitzuhalten. Je nach Art und Umfang des Vermietbetriebs kann das Wasser- und Schifffahrtsamt davon Abweichendes bestimmen.

(7) Das Unternehmen hat dafür zu sorgen, dass

1. a) der Wortlaut dieser Verordnung an der Betriebsstätte deutlich sichtbar und gegen Witterungseinflüsse geschützt aushängt und

b) die Mieter vor Fahrtbeginn auf den Aushang oder in anderer geeigneter Weise auf den Wortlaut dieser Verordnung, insbesondere ihre Pflichten nach § 10, hingewiesen werden,

2. bei einem Sportboot mit Antriebsmaschine, das nicht nur stundenweise vermietet wird, sich die Unterlagen nach Nummer 1 sowie eine beglaubigte Kopie des Bootszeugnisses an Bord befinden und die Mieter vor Fahrtbeginn darauf hingewiesen werden,

3. ein Sportboot, das nicht unter Nummer 2 fällt, auf der Innenseite dauerhaft und deutlich lesbar mit Namen und Anschrift des Unternehmens, mit der Zahl der zugelassenen Personen und mit den im Bootszeugnis eingetragenen Fahrtbereichen versehen ist,

4. der Mieter vor Fahrtbeginn auf örtliche Besonderheiten der Wasserstraße oder des Schiffsverkehrs, auf die Beachtung der jeweiligen schifffahrtspolizeilichen Vorschriften sowie auf das naturschutzgerechte Verhalten hingewiesen wird,

5. an der Liegestelle das Ein- und Aussteigen überwacht wird.

(8) Das Unternehmen hat den Mieter oder den Bootsführer vor Fahrtantritt darauf hinzuweisen, dass

1. die Zahl der zugelassenen Personen nicht überschritten werden darf und

2. die nach dem Bootszeugnis vorgeschriebene Mindestbesatzung während der Fahrt an Bord sein muss.

(9) Sofern das Bootszeugnis für ein Sportboot eine Ausrüstungspflicht mit Rettungswesten nicht oder nichts anderes vorschreibt, hat das Unternehmen an der Betriebsstätte eine ausreichende Anzahl von Rettungswesten in verschiedenen Größen, die mindestens der Norm DIN EN 395 entsprechen, vorzuhalten. Die Rettungswesten sind den Mietern auf Wunsch kostenlos zur Verfügung zu stellen. Hierauf hat das Unternehmen deutlich sichtbar durch einen Aushang hinzuweisen.