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§ 8 - Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung (BinSch-SportbootVermV)

Artikel 1 V. v. 18.04.2000 BGBl. I S. 572; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 05.01.2022 BGBl. I S. 2
Geltung ab 01.05.2000; FNA: 9501-53 Verkehrsordnung
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§ 8 Pflichten des Unternehmens



(1) Das Unternehmen darf die Vermietung eines Sportbootes nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass das Sportboot nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht fahrtauglich ist.

(2) Das Unternehmen darf ein Sportboot nur vermieten, wenn

1.
für das Sportboot ein gültiges von einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt ausgestelltes Bootszeugnis oder eine nach § 4 Abs. 5 anerkannte Zulassungsurkunde erteilt ist,

2.
die im Bootszeugnis oder der Zulassungsurkunde festgelegten Bedingungen und Auflagen erfüllt sind und

3.
die im Bootszeugnis oder der Zulassungsurkunde eingetragene Ausrüstung an Bord in einsatzbereitem Zustand vorhanden ist.

(3) 1Das Unternehmen darf ein Sportboot nicht vermieten an

1.
Personen, die die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Bedienung des Sportbootes offensichtlich nicht besitzen,

2.
Personen, die infolge körperlicher oder geistiger Mängel oder des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel das Sportboot erkennbar nicht sicher führen können,

3.
a)
Kinder unter 12 Jahren,

b)
Kinder unter 14 Jahren, wenn es sich um ein Sportboot mit Segel handelt,

c)
Jugendliche unter 16 Jahren, wenn es sich um ein Sportboot mit Antriebsmaschine handelt.

2Nummer 3 gilt nicht auf der Eder- und der Diemeltalsperre.

(4) Das Unternehmen darf ein Sportboot nur an Personen vermieten, die nach den jeweils einschlägigen Vorschriften zum Führen eines Sportbootes auf den Binnenschifffahrtsstraßen berechtigt sind.

(5) 1An der Liegestelle hat das Unternehmen ein fahrbereites Boot nach der Norm DIN EN 1914: 1997 und mindestens einen Rettungsring nach der DIN EN 14144: 2003 bereitzuhalten. 2Je nach Art und Umfang des Vermietbetriebs kann das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt davon Abweichendes bestimmen.

(6) Das Unternehmen hat dafür zu sorgen, dass

1.
a)
der Wortlaut dieser Verordnung an der Betriebsstätte deutlich sichtbar und gegen Witterungseinflüsse geschützt aushängt und

b)
die Mieter vor Fahrtbeginn auf den Aushang oder in anderer geeigneter Weise auf den Wortlaut dieser Verordnung, insbesondere ihre Pflichten nach § 10, hingewiesen werden,

2.
bei einem Sportboot mit Antriebsmaschine, das nicht nur stundenweise vermietet wird, sich die Unterlagen nach Nummer 1 sowie eine beglaubigte Kopie des Bootszeugnisses an Bord befinden und die Mieter vor Fahrtbeginn darauf hingewiesen werden,

3.
ein Sportboot, das nicht unter Nummer 2 fällt, auf der Innenseite dauerhaft und deutlich lesbar mit Namen und Anschrift des Unternehmens, mit der Zahl der zugelassenen Personen und mit den im Bootszeugnis eingetragenen Fahrtbereichen versehen ist,

4.
der Mieter vor Fahrtbeginn auf örtliche Besonderheiten der Wasserstraße oder des Schiffsverkehrs, auf die Beachtung der jeweiligen schifffahrtspolizeilichen Vorschriften sowie auf das naturschutzgerechte Verhalten hingewiesen wird,

5.
an der Liegestelle das Ein- und Aussteigen überwacht wird und

6.
im Gelegenheitsverkehr

a)
nicht mehr als 12 Fahrgäste befördert werden,

b)
die vorgeschriebene Ausrüstung nach § 8a Absatz 2 an Bord vorhanden ist,

c)
Flüssiggasanlagen an Bord nur betrieben werden, wenn das Sportboot über einen elektrischen Antrieb oder einen Antrieb mit Verbrennungsmotoren oder über andere Verbrennungsmotoren verfügt, die mit einem Brennstoff betrieben werden, dessen Flammpunkt über 55 °C liegt,

d)
Flüssiggasanlagen an Bord dem Kapitel 17 ES-TRIN entsprechen und

e)
Flüssiggasanlagen an Bord in geschlossenen Räumen mit Warneinrichtungen für gesundheitsgefährdende Konzentrationen von Kohlenmonoxid sowie für explosionsfähige Gas-Luftgemische ausgestattet sind.

(7) Das Unternehmen hat den Mieter oder den Bootsführer vor Fahrtantritt darauf hinzuweisen, dass

1.
die Zahl der zugelassenen Personen nicht überschritten werden darf und

2.
die nach dem Bootszeugnis vorgeschriebene Mindestbesatzung während der Fahrt an Bord sein muss.

(8) 1Sofern das Bootszeugnis für ein Sportboot eine Ausrüstungspflicht mit Rettungswesten nicht oder nichts anderes vorschreibt, hat das Unternehmen an der Betriebsstätte eine ausreichende Anzahl von Rettungswesten in verschiedenen Größen, die mindestens der Norm DIN EN 395 entsprechen, vorzuhalten. 2Die Rettungswesten sind den Mietern auf Wunsch kostenlos zur Verfügung zu stellen. 3Hierauf hat das Unternehmen deutlich sichtbar durch einen Aushang hinzuweisen.





 

Frühere Fassungen von § 8 BinSch-SportbootVermV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 07.10.2018Artikel 2 Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
vom 21.09.2018 BGBl. I S. 1398
aktuell vorher 10.05.2017Artikel 4 Zweite Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich
vom 03.05.2017 BGBl. I S. 1016
aktuell vorher 04.06.2016Artikel 43 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
aktuell vorher 01.01.2013Artikel 2 Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
vom 20.12.2012 BGBl. I S. 2802
aktuell vorher 17.10.2012Artikel 4 Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich
vom 02.10.2012 BGBl. I S. 2102
aktuell vorher 24.12.2011Artikel 16 Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung (RheinSchPersEV)
vom 16.12.2011 BGBl. 2011 II S. 1300
aktuell vorher 01.04.2006Artikel 12 Sechste Verordnung zur Änderung schifffahrtspolizeilicher Vorschriften
vom 20.01.2006 BGBl. I S. 220
aktuellvor 01.04.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 BinSch-SportbootVermV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 BinSch-SportbootVermV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSch-SportbootVermV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 BinSch-SportbootVermV Begriffsbestimmungen und anzuwendende Vorschriften (vom 01.01.2024)
... und anzuwendenden Fassung. (3) Soweit diese Verordnung in den §§ 5, 6 und 8 auf DIN-, EN- oder ISO-Vorschriften verweist, sind diese beim Deutschen Patent- und Markenamt ...
§ 9 BinSch-SportbootVermV Charterbescheinigung (vom 10.05.2017)
... Abweichend von § 8 Absatz 4 darf ein Unternehmen ein Sportboot von weniger als 15 Metern Länge auch vermieten an ... nicht, das wiederholt oder grob pflichtwidrig gegen die Bestimmungen des Absatzes 2 oder des § 8 verstoßen oder Bediensteten des Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes die ...
§ 11 BinSch-SportbootVermV Ordnungswidrigkeiten (vom 07.10.2018)
... nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet, b) entgegen § 8 Abs. 1 die Vermietung eines Sportbootes anordnet oder zulässt, c) entgegen § 8 ... 8 Abs. 1 die Vermietung eines Sportbootes anordnet oder zulässt, c) entgegen § 8 Abs. 2, 3 Satz 1 oder Abs. 4 ein Sportboot vermietet, d) entgegen § 8 Absatz 5 Satz 1 ein dort genanntes Boot ... entgegen § 8 Abs. 2, 3 Satz 1 oder Abs. 4 ein Sportboot vermietet, d) entgegen § 8 Absatz 5 Satz 1 ein dort genanntes Boot oder einen dort genannten Rettungsring nicht bereithält,  ... Boot oder einen dort genannten Rettungsring nicht bereithält, e) entgegen § 8 Absatz 6 Nr. 1 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass der dort genannte Aushang angebracht ist, f) entgegen ... a nicht dafür sorgt, dass der dort genannte Aushang angebracht ist, f) entgegen § 8 Absatz 6 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 oder 4 nicht dafür sorgt, dass die dort genannten Hinweise gegeben werden, g) entgegen ... nicht dafür sorgt, dass die dort genannten Hinweise gegeben werden, g) entgegen § 8 Absatz 6 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass sich die dort genannten Unterlagen und eine beglaubigte Kopie des ... und eine beglaubigte Kopie des Bootszeugnisses an Bord befinden, h) entgegen § 8 Absatz 6 Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass das Sportboot mit den dort genannten Angaben versehen ist,  ... sorgt, dass das Sportboot mit den dort genannten Angaben versehen ist, i) entgegen § 8 Absatz 6 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass ein Hinweis gegeben wird, j) entgegen § 8 Absatz 6 ... 8 Absatz 6 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass ein Hinweis gegeben wird, j) entgegen § 8 Absatz 6 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass das Ein- oder Aussteigen überwacht wird, k) entgegen ... nicht dafür sorgt, dass das Ein- oder Aussteigen überwacht wird, k) entgegen § 8 Absatz 6 Nummer 6 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass nicht mehr als zwölf Fahrgäste befördert werden, ... dass nicht mehr als zwölf Fahrgäste befördert werden, l) entgegen § 8 Absatz 6 Nummer 6 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass die dort genannte Ausrüstung vorhanden ist, m) ... dafür sorgt, dass die dort genannte Ausrüstung vorhanden ist, m) entgegen § 8 Absatz 6 Nummer 6 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass eine Flüssiggasanlage nur in einem dort genannten Fall betrieben ... Flüssiggasanlage nur in einem dort genannten Fall betrieben wird, n) entgegen § 8 Absatz 6 Nummer 6 Buchstabe d nicht dafür sorgt, dass eine Flüssiggasanlage den dort genannten Vorschriften ... eine Flüssiggasanlage den dort genannten Vorschriften entspricht, o) entgegen § 8 Absatz 6 Nummer 6 Buchstabe e nicht dafür sorgt, dass eine Flüssiggasanlage mit den dort genannten Warneinrichtungen ... mit den dort genannten Warneinrichtungen ausgestattet ist, p) entgegen § 8 Absatz 7 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,  ...
Anlage 6 BinSch-SportbootVermV (zu § 9 Abs. 2 Nr. 2) Anforderungen an Fahrzeuge, die mit Charterbescheinigung geführt werden dürfen (vom 28.04.2009)
... 5. Ausrüstung: a) Für jede zugelassene Person Rettungsweste nach § 8 Abs. 9 an Bord b) 1 tragbare Feuerlöscher, wenn nicht im Bootszeugnis eine ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung (RheinSchPersEV)
V. v. 16.12.2011 BGBl. II S. 1300; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 22.09.2022 BGBl. I S. 1518
Artikel 16 RheinSchPersEV Änderung der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung
... vom 2. Juni 2010 (BGBl. 2011 II S. 1300, Anlageband),". 2. In § 8 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter „§ 1.04 Nr. 1 Buchstabe c der ...

Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2802
Artikel 2 1. BinSchUOuaÄndV Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
... die Testfahrt den Zeitraum von 48 Stunden nicht überschreitet." 2. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 5 wird aufgehoben. b) Die ... die Buchstaben d bis l. cc) Im neuen Buchstaben d wird die Angabe „§ 8 Abs. 6" durch die Angabe „§ 8 Absatz 5" ersetzt. dd) In den ... Im neuen Buchstaben d wird die Angabe „§ 8 Abs. 6" durch die Angabe „§ 8 Absatz 5" ersetzt. dd) In den neuen Buchstaben e bis h wird jeweils die Angabe ... ersetzt. dd) In den neuen Buchstaben e bis h wird jeweils die Angabe „§ 8 Abs. 7" durch die Angabe „§ 8 Absatz 6" ersetzt. ee) In dem ... e bis h wird jeweils die Angabe „§ 8 Abs. 7" durch die Angabe „§ 8 Absatz 6" ersetzt. ee) In dem neuen Buchstaben i wird die Angabe „§ 8 ... 8 Absatz 6" ersetzt. ee) In dem neuen Buchstaben i wird die Angabe „§ 8 Abs. 8" durch die Angabe „§ 8 Absatz 7" ersetzt. b) Nummer 3 wird ... dem neuen Buchstaben i wird die Angabe „§ 8 Abs. 8" durch die Angabe „§ 8 Absatz 7" ersetzt. b) Nummer 3 wird wie folgt geändert: aa) ...

Sechste Verordnung zur Änderung schifffahrtspolizeilicher Vorschriften
V. v. 20.01.2006 BGBl. I S. 220
Artikel 12 6. SchiffPolÄndV Änderung der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung
... durch die Wörter „Bau und Stadtentwicklung" ersetzt. 2. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:  ... c werden folgende Buchstaben d und e eingefügt: „d) entgegen § 8 Abs. 5 Satz 3 nicht oder nicht rechtzeitig ausstellt, e) entgegen § 8 Abs. 5 ... § 8 Abs. 5 Satz 3 nicht oder nicht rechtzeitig ausstellt, e) entgegen § 8 Abs. 5 Satz 5 eine Bescheinigung nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt oder nicht rechtzeitig den ... Vor Buchstabe a wird folgender Buchstabe a eingefügt: „a) entgegen § 8 Abs. 5 Satz 4 eine Kopie der dort genannten Bescheinigung nicht an Bord mitführt oder den zur ...

Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1398, 2032
Artikel 2 BinSchUOEV Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
... des Bootszeugnisses die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben." 3. § 8 Absatz 6 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das Wort ... sowie für explosionsfähige Gas-Luftgemische ausgestattet sind." 4. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt: „§ 8a Gelegenheitsverkehr  ... Buchstabe h werden folgende Buchstaben i bis o eingefügt: „i) entgegen § 8 Absatz 6 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass ein Hinweis gegeben wird, j) entgegen § 8 Absatz 6 ... Absatz 6 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass ein Hinweis gegeben wird, j) entgegen § 8 Absatz 6 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass das Ein- oder Aussteigen überwacht wird, k) ... dafür sorgt, dass das Ein- oder Aussteigen überwacht wird, k) entgegen § 8 Absatz 6 Nummer 6 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass nicht mehr als zwölf Fahrgäste befördert werden, ... dass nicht mehr als zwölf Fahrgäste befördert werden, l) entgegen § 8 Absatz 6 Nummer 6 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass die dort genannte Ausrüstung vorhanden ist, m) ... dafür sorgt, dass die dort genannte Ausrüstung vorhanden ist, m) entgegen § 8 Absatz 6 Nummer 6 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass eine Flüssiggasanlage nur in einem dort genannten Fall betrieben ... Flüssiggasanlage nur in einem dort genannten Fall betrieben wird, n) entgegen § 8 Absatz 6 Nummer 6 Buchstabe d nicht dafür sorgt, dass eine Flüssiggasanlage den dort genannten Vorschriften ... eine Flüssiggasanlage den dort genannten Vorschriften entspricht, o) entgegen § 8 Absatz 6 Nummer 6 Buchstabe e nicht dafür sorgt, dass eine Flüssiggasanlage mit den dort genannten Warneinrichtungen ...

Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich
V. v. 02.10.2012 BGBl. I S. 2102
Artikel 4 SpBootRÄndV Änderung der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung
...  8 Absatz 4 Nummer 1 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I ...

WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728
Artikel 43 WSVZuAnpV Änderung der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung
... und Absatz 5, § 6 Absatz 1, Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6, § 7 Absatz 2 Nummer 1, § 8 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 5 Satz 2 sowie § 9 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 werden ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 30.05.2014 BGBl. I S. 610
Artikel 2 2. BinSchUOuaÄndV Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
... bei Wasserständen am Unterpegel Rathenow von mehr als 130 cm". § 8 Änderung der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung Die Anlage 5 der ...

Zweite Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich
V. v. 03.05.2017 BGBl. I S. 1016, 4043
Artikel 4 2. SpBootRÄndV Änderung der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung
... vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016) in der jeweils geltenden Fassung,". 2. § 8 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Das Unternehmen darf ein Sportboot nur an Personen ... 3. § 9 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Abweichend von § 8 Absatz 4 darf ein Unternehmen ein Sportboot von weniger als 15 Metern Länge auch vermieten an ...