§ 57c Verordnungsermächtigungen
(1) Das Bundesministerium der Justiz regelt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, weitere Anforderungen an die Schlichtungsstellen nach
§ 57 und das von den Schlichtungsstellen nach den
§§ 57 und
57a zu gewährleistende Schlichtungsverfahren.
(2) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann auch die Einzelheiten des Verfahrens nach
§ 57 Absatz 5 regeln.
(3) Das Bundesministerium der Justiz kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Beträge nach
§ 57b Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 7 an die allgemeine Preissteigerung anpassen, wenn diese seit dem 1. November 2013 oder seit der letzten Anpassung mehr als 10 Prozent beträgt.
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interne Verweise
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Luftverkehrsschlichtungsverordnung (LuftSchlichtV)V. v. 11.10.2013 BGBl. I S. 3820; zuletzt geändert durch Artikel 22 G. v. 19.02.2016 BGBl. I S. 254
Zitat in folgenden NormenGesetz zur Schlichtung im Luftverkehr
G. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1545; zuletzt geändert durch Artikel 43 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten
G. v. 19.02.2016 BGBl. I S. 254, 1039
Artikel 21 VSBGEG Änderung des Luftverkehrsgesetzes ... wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 57c folgende Angabe eingefügt: „§ 57d Verhältnis zum ... der Streitigkeit erheblich ist, nicht geklärt ist" ersetzt. 5. § 57c wird durch die folgenden §§ 57c und 57d ersetzt: „§ 57c ... geklärt ist" ersetzt. 5. § 57c wird durch die folgenden §§ 57c und 57d ersetzt: „§ 57c Verordnungsermächtigungen (1) Das ... § 57c wird durch die folgenden §§ 57c und 57d ersetzt: „§ 57c Verordnungsermächtigungen (1) Das Bundesministerium der Justiz und für ... Soweit die Vorschriften dieses Unterabschnitts und der nach § 57c erlassenen Rechtsverordnung keine Regelung enthalten, gelten für die Schlichtung von ...
Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die außergerichtliche Streitbeilegung in Verbrauchersachen und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 30.11.2019 BGBl. I S. 1942
Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Artikel 6 VGenVBG Änderung des Luftverkehrsgesetzes ... 1 Satz 1, § 32a Absatz 1 Satz 1, § 57 Absatz 1 Satz 1, § 57a Absatz 4 Satz 1 sowie § 57c Absatz 1 und 3 die Wörter „dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" ... 1 Satz 4, § 32 Absatz 4b Satz 1, § 57 Absatz 1 Satz 1, § 57a Absatz 4 Satz 1 sowie § 57c Absatz 1 und 3 die Wörter „dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie" jeweils durch ... und für Heimat", l) in § 57 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 7 Satz 2 sowie § 57c Absatz 1 und 3 die Wörter „Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz" ...
Gesetz zur Schlichtung im Luftverkehr
G. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1545; zuletzt geändert durch Artikel 43 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
Artikel 1 LuftVSchlG Änderung des Luftverkehrsgesetzes (vom 01.08.2013) ... Behördliche Schlichtung § 57b Gemeinsame Vorschriften § 57c Verordnungsermächtigungen". 2. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts ... die Gerichte anzurufen, bleibt unberührt. § 57c Verordnungsermächtigungen Das Bundesministerium der Justiz regelt im Einvernehmen ...
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