1Soweit die Vorschriften dieses Unterabschnitts und der nach §
57c erlassenen Rechtsverordnung keine Regelung enthalten, gelten für die Schlichtung von Streitigkeiten über Ansprüche nach § 57b Absatz 1 das
Verbraucherstreitbeilegungsgesetz und die auf Grund des §
42 Absatz 1 des
Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.
2Dies gilt auch für die Schlichtung von Streitigkeiten über Ansprüche des Fluggastes nach §
57b Absatz 1, der mit dem Luftfahrtunternehmen nicht vertraglich verbunden ist.
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V. v. 11.10.2013 BGBl. I S. 3820; zuletzt geändert durch Artikel 22 G. v. 19.02.2016 BGBl. I S. 254