§ 31a
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts mit der Wahrnehmung der Flughafenkoordinierung nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union zu beauftragen (Flughafenkoordinator).
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interne Verweise§ 31d LuftVG (vom 29.12.2023) ... Die Beauftragung nach den §§ 30a und 31a bis 31c ist nur zulässig, wenn der zu Beauftragende einwilligt und hinreichende Gewähr ... zurückgezogen oder widerrufen. (2) Die Beauftragten nach den §§ 31a und 31c arbeiten nach den Richtlinien des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr und ... den Widerspruch durch das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung. Im Falle des § 31a ist die Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für ...
§ 31e LuftVG (vom 03.07.2016) ... der Staatshaftung wegen Ansprüchen Dritter können die Beauftragten nach den §§ 31a bis 31c und 31f bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit vom Bund bis zu einem ... nehmen. Gegenüber Organen und Personal der Beauftragten nach den §§ 30a, 31a bis 31c und 31f richtet sich der Rückgriff des Beauftragten nach den allgemeinen ...
§ 63 LuftVG (vom 29.12.2023) ... 2. das Bundesministerium für Digitales und Verkehr im Bereich der Aufgaben, die nach den §§ 31a bis 31c den dort genannten natürlichen oder juristischen Personen des privaten Rechts ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Verordnung zur Beauftragung des Flughafenkoordinators (FHKBeauftrV)V. v. 04.01.2018 BGBl. I S. 122
Sonstige
Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Beauftragung des FlughafenkoordinatorsV. v. 22.07.2011 BGBl. I S. 1526
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung luftverkehrsrechtlicher Vorschriften
G. v. 24.08.2009 BGBl. I S. 2942
Artikel 1 LuftVRÄndG Änderung des Luftverkehrsgesetzes ... aufgehoben. 8. In § 31e Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „§§ 31a bis 31c" durch die Angabe „§§ 31a bis 31c und 31f" ersetzt. ... wird jeweils die Angabe „§§ 31a bis 31c" durch die Angabe „§§ 31a bis 31c und 31f" ersetzt. 9. Nach § 31e wird folgender § 31f ...
Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben
G. v. 09.12.2006 BGBl. I S. 2833, 2007 I S. 691
Gesetz zur Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung und zur Änderung und Anpassung weiterer Vorschriften
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2424
Artikel 2 BAFGEG Änderung des Luftverkehrsgesetzes ... Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die Beauftragten nach den §§ 31a und 31c arbeiten nach den Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und ... über den Widerspruch durch das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung. Im Falle des § 31a ist die Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für ...
Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes
G. v. 08.05.2012 BGBl. I S. 1032
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Zitate in aufgehobenen TitelnVerordnung zur Beauftragung des Flughafenkoordinators
V. v. 17.12.1992 BGBl. I S. 2072; aufgehoben durch § 2 V. v. 04.01.2018 BGBl. I S. 122
Eingangsformel FPKBeauftrV ... Grund des § 31a des Luftverkehrsgesetzes, der durch das Zehnte Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes ...
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