(1) Der Schadensersatz für Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, für Erschwerung des Fortkommens oder für Vermehrung der Bedürfnisse des Verletzten und der nach
§ 35 Abs. 2 einem Dritten zu gewährende Schadensersatz ist für die Zukunft durch Geldrente zu leisten.
(3)
1Bei Verurteilung zu einer Geldrente kann der Berechtigte noch nachträglich Sicherheitsleistung oder Erhöhung einer solchen verlangen, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Verpflichteten erheblich verschlechtert haben.
2Diese Bestimmung gilt bei Schuldtiteln des
§ 794 Abs. 1 Nr. 1 und 5 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
Gesetz zur Durchführung des Ersten Abkommens zur Vereinheitlichung des Luftprivatrechts
G. v. 15.12.1933 RGBl. I S. 1079 ; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2421
§ 1 LuftRAAbkDG (vom 22.07.2017) ... des Ersten Abkommens zur Vereinheitlichung des Luftprivatrechts nach den §§ 35, 36 und 38 des Luftverkehrsgesetzes , in den Fällen des Artikels 25 nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. ...
Artikel 1 G. v. 06.04.2004 BGBl. I S. 550, 1027, zuletzt geändert durch Artikel 581 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474