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Änderung § 70 LuftVG vom 26.11.2019

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 70 LuftVG, alle Änderungen durch Artikel 152 VGenVBG am 26. November 2019 und Änderungshistorie des LuftVG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 70 LuftVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 70 LuftVG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 70


(1) 1 Die Luftaufsichtsstelle oder auf Flugplätzen ohne Luftaufsichtsstelle die Flugleitung darf

1. zum Zwecke der Erfüllung der ihr nach § 29 dieses Gesetzes zugewiesenen Aufgaben,

2. zum Zwecke der Strafverfolgung nach den §§ 59, 60 und 62 dieses Gesetzes,

3. zum Zwecke der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 58 dieses Gesetzes, § 108 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung und nach § 43 der Luftverkehrs-Ordnung,

4. zum Zwecke der Durchführung des Such- und Rettungsdienstes,

5. zum Zwecke der Flugunfalluntersuchung,

6. zum Zwecke der Luftfahrtstatistik,

7. zum Zwecke der zollrechtlichen Überwachung

(Text alte Fassung) nächste Änderung

folgende Daten über den Start und die Landung von Luftfahrzeugen erheben, verarbeiten und nutzen:

(Text neue Fassung)

folgende Daten über den Start und die Landung von Luftfahrzeugen verarbeiten:

- Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen des Luftfahrzeugs,

- Luftfahrzeugmuster,

- Anzahl der Besatzungsmitglieder,

- Anzahl der Fluggäste,

- Art des Fluges,

- Start- und Zielflugplatz (nur bei Überlandflug).

2 Die Daten sind im Hauptflugbuch zu speichern.

vorherige Änderung

(2) Die Daten nach Absatz 1 dürfen an das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, das Bundesministerium der Verteidigung, die Strafverfolgungs- und Justizbehörden, das Luftfahrt-Bundesamt, die Flugsicherungsorganisation, die für die Untersuchung von Flugunfällen zuständige Behörde, an die zuständigen Zolldienststellen und an die Luftfahrtbehörden der Länder übermittelt werden, wenn dies für die in Absatz 1 genannten Zwecke im Einzelfall erforderlich ist.



(2) Die Daten nach Absatz 1 dürfen an das Bundesministerium für Digitales und Verkehr, das Bundesministerium der Verteidigung, die Strafverfolgungs- und Justizbehörden, das Luftfahrt-Bundesamt, die Flugsicherungsorganisation, die für die Untersuchung von Flugunfällen zuständige Behörde, an die zuständigen Zolldienststellen und an die Luftfahrtbehörden der Länder übermittelt werden, wenn dies für die in Absatz 1 genannten Zwecke im Einzelfall erforderlich ist.

(3) 1 Die Daten sind im Hauptflugbuch zu löschen, soweit sie zur Erfüllung der in Absatz 1 aufgeführten Aufgaben und Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach zwei Jahren. 2 Dies gilt nicht, soweit die nach Absatz 1 erhobenen Daten durch Löschung der letzten drei Buchstaben des Eintragungszeichens anonymisiert worden sind.



(heute geltende Fassung) 
 

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