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Änderung § 66 LuftVG vom 26.11.2019

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 66 LuftVG, alle Änderungen durch Artikel 152 2. DSAnpUG-EU am 26. November 2019 und Änderungshistorie des LuftVG

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§ 66 LuftVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 66 LuftVG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 152 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 66


(1) Das Luftfahrt-Bundesamt führt ein Register zur Speicherung von Daten, die für die Entscheidung über die Beschränkung, das Ruhen, den Widerruf, die Rücknahme oder die Versagung der Erlaubnis oder Berechtigung eines Luftfahrers erforderlich sind (Luftfahrer-Eignungsdatei).

(2) In der Luftfahrer-Eignungsdatei werden gespeichert:

1. Familienname, Geburtsname, Vorname, Geburtsdatum und -ort,

2. Daten über rechtskräftige, unanfechtbare oder vorläufig wirksame Entscheidungen der Verwaltungsbehörden:

a) über die Beschränkung, das Ruhen, den Widerruf oder die Rücknahme einer Erlaubnis für Luftfahrtpersonal nach § 29 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung,

b) wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 58 Absatz 1 Nummer 1 und 2, 5 bis 7, 8a bis 15 dieses Gesetzes,

c) über die Versagung der Anerkennung einer ausländischen Erlaubnis nach § 28 oder § 28a der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung,

d) über die Versagung oder den Widerruf der Erlaubnis zur Ausbildung von Luftfahrern nach § 5 dieses Gesetzes,

e) über das Nichtbestehen der Prüfung nach § 128 Abs. 6 der Verordnung über Luftfahrtpersonal,

3. rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte:

a) in den in Nummer 2 Buchstabe a bis d genannten Fällen,

b) bei Straftaten und in Fällen, in denen von Strafe abgesehen worden ist, die für die Beurteilung der Tauglichkeit und Zuverlässigkeit von Personen für den Umgang mit Luftfahrzeugen erforderlich sind,

4. Entscheidungen der Gerichte oder der Staatsanwaltschaften nach § 153a der Strafprozeßordnung, die für die Beurteilung der Tauglichkeit und Zuverlässigkeit von Personen für den Umgang mit Luftfahrzeugen erforderlich sind, jedoch ohne Angabe der festgesetzten Auflagen und Weisungen.

(3) 1 Die in der Luftfahrer-Eignungsdatei gespeicherten Daten dürfen, soweit dies zu dem in Absatz 1 genannten Zweck erforderlich ist,

1. für die Verfolgung von Straftaten,

2. für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten auf Grund dieses Gesetzes,

3. für Verwaltungsmaßnahmen auf Grund dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften, soweit sie Erlaubnisse oder Berechtigungen für Luftfahrer betreffen,

4. zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs an ausländische Stellen

(Text alte Fassung)

übermittelt werden. 2 Eine Übermittlung für andere Zwecke als nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn dies zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist. 3 In den Fällen der Nummer 4 sind die Empfänger daraufhinzuweisen, daß die Daten nur zu dem Zweck genutzt und verarbeitet werden dürfen, zu dem sie übermittelt worden sind.

(Text neue Fassung)

übermittelt werden. 2 Eine Übermittlung für andere Zwecke als nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn dies zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist. 3 In den Fällen der Nummer 4 sind die Empfänger daraufhinzuweisen, daß die Daten nur zu dem Zweck verarbeitet werden dürfen, zu dem sie übermittelt worden sind.

(4) 1 Die nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 und 3 für die Erteilung von Erlaubnissen und Berechtigungen für Luftfahrtpersonal zuständigen Landesbehörden und die Beauftragten nach § 31c teilen dem Luftfahrt-Bundesamt die für eine Speicherung nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 und die für eine Änderung oder Löschung einer Eintragung erforderlichen Daten unverzüglich mit. 2 Satz 1 gilt entsprechend, wenn diesen Behörden Daten nach Absatz 2 Nr. 3 und 4 von Gerichten und Staatsanwaltschaften übermittelt wurden.

(5) 1 Die nach Absatz 2 gespeicherten Daten sind spätestens nach Ablauf folgender Fristen zu löschen:

1. zwei Jahre

a) bei Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit,

b) bei Entscheidungen der Gerichte oder der Staatsanwaltschaft nach § 153a der Strafprozeßordnung,

2. fünf Jahre,

a) wenn auf Geldstrafe oder auf Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Monaten erkannt worden ist,

b) wenn von Strafe abgesehen worden ist,

3. zehn Jahre

in allen übrigen Fällen.

2 Die Frist beginnt mit der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit der Entscheidung. 3 Eine Entscheidung, mit der die Erteilung einer Erlaubnis oder die Anerkennung einer ausländischen Erlaubnis für immer untersagt worden ist, wird gelöscht, wenn der Betroffene gestorben ist.



(heute geltende Fassung)