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Änderung § 70 LuftVG vom 26.11.2019

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§ 70 LuftVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 70 LuftVG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 152 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 70


(1) 1 Die Luftaufsichtsstelle oder auf Flugplätzen ohne Luftaufsichtsstelle die Flugleitung darf

1. zum Zwecke der Erfüllung der ihr nach § 29 dieses Gesetzes zugewiesenen Aufgaben,

2. zum Zwecke der Strafverfolgung nach den §§ 59, 60 und 62 dieses Gesetzes,

3. zum Zwecke der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 58 dieses Gesetzes, § 108 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung und nach § 43 der Luftverkehrs-Ordnung,

4. zum Zwecke der Durchführung des Such- und Rettungsdienstes,

5. zum Zwecke der Flugunfalluntersuchung,

6. zum Zwecke der Luftfahrtstatistik,

7. zum Zwecke der zollrechtlichen Überwachung

(Text alte Fassung)

folgende Daten über den Start und die Landung von Luftfahrzeugen erheben, verarbeiten und nutzen:

(Text neue Fassung)

folgende Daten über den Start und die Landung von Luftfahrzeugen verarbeiten:

- Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen des Luftfahrzeugs,

- Luftfahrzeugmuster,

- Anzahl der Besatzungsmitglieder,

- Anzahl der Fluggäste,

- Art des Fluges,

- Start- und Zielflugplatz (nur bei Überlandflug).

2 Die Daten sind im Hauptflugbuch zu speichern.

(2) Die Daten nach Absatz 1 dürfen an das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, das Bundesministerium der Verteidigung, die Strafverfolgungs- und Justizbehörden, das Luftfahrt-Bundesamt, die Flugsicherungsorganisation, die für die Untersuchung von Flugunfällen zuständige Behörde, an die zuständigen Zolldienststellen und an die Luftfahrtbehörden der Länder übermittelt werden, wenn dies für die in Absatz 1 genannten Zwecke im Einzelfall erforderlich ist.

(3) 1 Die Daten sind im Hauptflugbuch zu löschen, soweit sie zur Erfüllung der in Absatz 1 aufgeführten Aufgaben und Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach zwei Jahren. 2 Dies gilt nicht, soweit die nach Absatz 1 erhobenen Daten durch Löschung der letzten drei Buchstaben des Eintragungszeichens anonymisiert worden sind.