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Synopse aller Änderungen des LuftVG am 01.11.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. November 2013 durch Artikel 1 des LuftVSchlG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des LuftVG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

LuftVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2013 geltenden Fassung
LuftVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1545, 2586

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Abschnitt Luftverkehr
    1. Unterabschnitt Luftfahrzeuge und Luftfahrtpersonal
       § 1
       § 1a
       § 1b
       § 1c
       § 2
       § 3
       § 3a
       § 4
       § 5
    2. Unterabschnitt Flugplätze
       § 6
       § 7
       § 8
       § 8a
       § 9
       § 10
       § 11
       § 12
       § 13
       § 14
       § 15
       § 16
       § 16a
       § 17
       § 18
       § 18a
       § 18b
       § 19
       § 19a
       § 19b
       § 19c
       § 19d
    3. Unterabschnitt Luftfahrtunternehmen und -veranstaltungen
       § 20
       § 20a
       § 20b
       § 21
       § 21a
       § 22
       § 23
       § 23a
       § 23b
       § 23c
       § 24
    4. Unterabschnitt Verkehrsvorschriften
       § 25
       § 26
       § 27
    5. Unterabschnitt Flughafenkoordinierung, Flugsicherung und Flugwetterdienst
       § 27a
       § 27b
       § 27c
       § 27d
       § 27e
       § 27f
    6. Unterabschnitt Vorzeitige Besitzeinweisung und Enteignung
       § 27g
       § 28
       § 28a Entschädigungsverfahren
    7. Unterabschnitt Gemeinsame Vorschriften
       § 29
       § 29a
       § 29b
       § 29c
       § 29d
       § 29e
       § 30
       § 31
       § 31a
       § 31b
       § 31c
       § 31d
       § 31e
       § 31f
       § 32
       § 32a
       § 32b
       § 32c
       § 32d Elektronische Veröffentlichungen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Zweiter Abschnitt Haftpflicht
(Text neue Fassung)

Zweiter Abschnitt Haftpflicht und Schlichtung
    1. Unterabschnitt Haftung für Personen und Sachen, die nicht im Luftfahrzeug befördert werden
       § 33
       § 34
       § 35
       § 36
       § 37
       § 38
       § 39
       § 40
       § 41
       § 42
       § 43
    2. Unterabschnitt Haftung für Personen und Gepäck, die im Luftfahrzeug befördert werden; Haftung für verspätete Beförderung
       § 44 Anwendungsbereich
       § 45 Haftung für Personenschäden
       § 46 Haftung bei verspäteter Personenbeförderung
       § 47 Haftung für Gepäckschäden
       § 48 Haftung auf Grund sonstigen Rechts
       § 48a Luftbeförderung durch mehrere Luftfrachtführer
       § 48b Haftung des vertraglichen und des ausführenden Luftfrachtführers
       § 49 Anzuwendende Vorschriften
       § 49a Ausschlussfrist
       § 49b Umrechnung von Rechnungseinheiten
       § 49c Unabdingbarkeit
       § 50 Obligatorische Haftpflichtversicherung
       § 51 Subsidiarität der Versicherung des vertraglichen Luftfrachtführers
       § 52
    3. Unterabschnitt Haftung für militärische Luftfahrzeuge
       § 53 Haftung für Schäden außerhalb eines militärischen Luftfahrzeugs
       § 54 Haftung für Schäden bei Beförderung in einem militärischen Luftfahrzeug
    4. Unterabschnitt Gemeinsame Vorschriften für die Haftpflicht
       § 55 Verhältnis zu sozial- und versorgungsrechtlichen Vorschriften
       § 56 Gerichtsstand
vorherige Änderung nächste Änderung

       § 57


    5. Unterabschnitt Schlichtung
       § 57 Privatrechtlich organisierte Schlichtung
       § 57a Behördliche Schlichtung
       § 57b Gemeinsame Vorschriften

       § 57c Verordnungsermächtigungen
Dritter Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften
    § 58
    § 59
    § 60
    § 61
    § 62
    § 63
Vierter Abschnitt Luftfahrtdateien
    § 64
    § 65
    § 65a
    § 66
    § 67
    § 68
    § 69
    § 70
Fünfter Abschnitt Übergangsregelungen
    § 71
    § 72
    § 73
 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 57




§ 57 Privatrechtlich organisierte Schlichtung


vorherige Änderung nächste Änderung

(weggefallen)



(1) 1 Das Bundesministerium der Justiz kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie privatrechtlich organisierte Einrichtungen als Schlichtungsstellen zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten über Ansprüche von Fluggästen gegen Luftfahrtunternehmen nach § 57b Absatz 1 anerkennen. 2 Anerkannt werden kann auch eine verkehrsträgerübergreifende Schlichtungsstelle. 3 Die Anerkennung ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(2) 1 Privatrechtlich organisierte Einrichtungen können als Schlichtungsstellen anerkannt werden, wenn diese in organisatorischer und fachlicher Hinsicht die Aufgaben einer Schlichtungsstelle erfüllen können und sie die Schlichtungen auf der Grundlage einer Verfahrensordnung durchführen, die im Einklang mit diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung steht sowie den Anforderungen der Empfehlung 98/257/EG der Kommission vom 30. März 1998 betreffend die Grundsätze für Einrichtungen, die für die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten zuständig sind (ABl. L 115 vom 17.4.1998, S. 31) entspricht und insbesondere gewährleistet, dass

1. die Schlichtungsstelle hinsichtlich ihrer Entscheidungen und Vorschläge unabhängig ist und unparteiisch handelt,

2. die Beteiligten des Schlichtungsverfahrens Gelegenheit zur Äußerung erhalten,

3. die Interessen aller Beteiligten angemessen berücksichtigt werden,

4. die Schlichter und ihre Hilfspersonen die Vertraulichkeit der Informationen, von denen sie im Schlichtungsverfahren Kenntnis erhalten, wahren und

5. das Schlichtungsverfahren zügig durchgeführt wird.

2 Die Verfahrensordnung ist Interessierten zugänglich zu machen.

(3) 1 Fluggäste können eine Schlichtungsstelle anrufen, wenn das beteiligte Luftfahrtunternehmen an der Schlichtung durch diese Schlichtungsstelle teilnimmt. 2 Die Schlichtungsstellen sind verpflichtet, eine Liste der teilnehmenden Luftfahrtunternehmen zu führen und in geeigneter Weise Interessierten zugänglich zu machen.

(4) 1 Die Schlichtungsstellen können für das Schlichtungsverfahren mit dem Eingang des Schlichtungsbegehrens von dem beteiligten Luftfahrtunternehmen ein angemessenes Entgelt verlangen. 2 Ist die Geltendmachung des Anspruchs im Schlichtungsverfahren missbräuchlich, kann das Entgelt ganz oder teilweise von dem Fluggast verlangt werden. 3 Wenn das Entgelt den Anforderungen des Satzes 1 oder 2 nicht entspricht, kann die Einrichtung als Schlichtungsstelle nicht anerkannt werden.

(5) 1 Weist eine Schlichtungsstelle nach, dass innerhalb von zwei Jahren nach der Anerkennung und der Aufnahme der Schlichtung in der überwiegenden Zahl der Fälle bei ihr Ansprüche geltend gemacht wurden, die nicht bestanden, kann diese Schlichtungsstelle vor Einleitung eines Schlichtungsverfahrens von dem Fluggast ein Entgelt verlangen. 2 Der Nachweis ist gegenüber dem Bundesamt für Justiz zu erbringen. 3 Das Bundesamt für Justiz teilt der Schlichtungsstelle und dem Bundesministerium der Justiz mit, ob der Nachweis erbracht ist. 4 Das Entgelt nach Satz 1 darf 20 Euro nicht überschreiten. 5 Es kann nur verlangt werden, wenn der Vertrag, aus dem die Luftbeförderung geschuldet wird, nach Einführung des Entgelts geschlossen wurde. 6 Das Entgelt ist dem Fluggast von dem beteiligten Luftfahrtunternehmen zu erstatten, wenn der Anspruch im Schlichtungsverfahren für begründet erachtet wird. 7 Es ist auf das Entgelt nach Absatz 4 Satz 2 anzurechnen, wenn die Geltendmachung des Anspruchs im Schlichtungsverfahren missbräuchlich war. 8 Wird ein Entgelt nach Satz 1 verlangt, obwohl der Nachweis nicht erbracht ist, ist die Anerkennung nach Absatz 1 zu widerrufen. 9 Dies gilt auch, wenn ein Entgelt von mehr als 20 Euro verlangt wird. 10 Wird ein Entgelt nach Satz 1 von einer Schlichtungsstelle verlangt, gilt für diese Schlichtungsstelle § 57b Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 nicht.

(6) Die Regelung der Entgelte nach den Absätzen 4 und 5 haben die Schlichtungsstellen Interessierten zugänglich zu machen.


 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 57a (neu)




§ 57a Behördliche Schlichtung


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) 1 Zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten über Ansprüche von Fluggästen nach § 57b Absatz 1 gegen Luftfahrtunternehmen, die nicht an einem Schlichtungsverfahren einer anerkannten privatrechtlich organisierten Schlichtungsstelle nach § 57 teilnehmen, können Fluggäste die Schlichtungsstelle anrufen, die bei dem Bundesamt für Justiz einzurichten ist. 2 Dies gilt auch, wenn keine privatrechtlich organisierte Einrichtung als Schlichtungsstelle anerkannt ist.

(2) Die Schlichtungsstelle muss die Anforderungen des § 57 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 erfüllen.

(3) Ist die Geltendmachung des Anspruchs im Schlichtungsverfahren missbräuchlich, kann die Schlichtungsstelle entscheiden, Kosten ganz oder teilweise von dem Fluggast zu erheben.

(4) 1 Sind innerhalb von zwei Jahren nach Aufnahme der Schlichtung in der überwiegenden Zahl der Fälle Ansprüche geltend gemacht worden, die nicht bestanden, kann das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmen, dass die Schlichtungsstelle vor Einleitung eines Schlichtungsverfahrens von dem Fluggast eine Gebühr erhebt. 2 Die Gebühr darf 20 Euro nicht überschreiten. 3 Sie kann nur verlangt werden, wenn der Vertrag, aus dem die Luftbeförderung geschuldet wird, nach Einführung der Gebühr geschlossen wurde. 4 Die Gebühr ist dem Fluggast von dem beteiligten Luftfahrtunternehmen zu erstatten, wenn der Anspruch im Schlichtungsverfahren für begründet erachtet wird. 5 Sie ist auf die Gebühr nach Absatz 3 Satz 2 anzurechnen, wenn die Geltendmachung des Anspruchs im Schlichtungsverfahren missbräuchlich war. 6 Wird eine Gebühr nach Satz 1 erhoben, gilt § 57b Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 nicht.

(5) Das Bundesamt für Justiz kann für Beitreibungsmaßnahmen anordnen, dass das Luftfahrtunternehmen innerhalb einer angemessenen Frist einen Zustellungsbevollmächtigten benennt, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 57b (neu)




§ 57b Gemeinsame Vorschriften


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) 1 Die Streitigkeiten nach den §§ 57 und 57a betreffen Zahlungsansprüche bis zu 5.000 Euro aus einer Luftbeförderung, die einem Verbraucher (§ 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) geschuldet wird, und die geltend gemacht werden wegen

1. der Nichtbeförderung, der verspäteten Beförderung von Fluggästen oder der Annullierung von Flügen,

2. der Zerstörung, der Beschädigung, des Verlustes oder der verspäteten Beförderung von Reisegepäck,

3. der Zerstörung, der Beschädigung oder des Verlustes von Sachen, die der Fluggast an sich trägt oder mit sich führt, oder

4. Pflichtverletzungen bei der Beförderung von behinderten Fluggästen und Fluggästen mit eingeschränkter Mobilität.

2 Streitigkeiten über Zahlungsansprüche nach Satz 1 von mehr als 5.000 Euro können Gegenstand der Schlichtung nach § 57 sein, wenn die Verfahrensordnung dies vorsieht.

(2) 1 Die Schlichtungsstellen nach den §§ 57 und 57a können nicht angerufen werden, wenn

1. keine Zuständigkeit deutscher Gerichte gegeben ist,

2. der Anspruch bereits bei einem Gericht anhängig ist oder anhängig war,

3. der Anspruch bereits bei einer Schlichtungsstelle nach § 57 oder § 57a geltend gemacht worden ist, die zur Schlichtung des Anspruchs angerufen werden konnte und deren Anrufung nicht nach Nummer 5 ausgeschlossen war,

4. die Streitigkeit durch außergerichtlichen Vergleich beigelegt ist,

5. der Anspruch nicht unmittelbar gegenüber dem Luftfahrtunternehmen geltend gemacht worden ist oder seit der Geltendmachung nicht mehr als 2 Monate vergangen sind oder

6. die Höhe des Anspruchs 10 Euro nicht überschreitet.

2 Die Schlichtung nach den §§ 57 und 57a wird unzulässig, wenn während des Schlichtungsverfahrens der Anspruch bei einem Gericht anhängig gemacht wird.

(3) Die Schlichtungsstellen können die Schlichtung ablehnen, wenn die Schlichtung die Klärung einer grundsätzlichen Rechtsfrage beeinträchtigen würde.

(4) Das Recht, die Gerichte anzurufen, bleibt unberührt.

§ 72


(1) Die durch das Gesetz zur Harmonisierung des Haftungsrechts im Luftverkehr *) (BGBl. I S. 550) geänderten Vorschriften des 2. Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts und des § 56 gelten nicht, wenn der Vertrag, aus dem die Luftbeförderung geschuldet wird, vor seinem Inkrafttreten geschlossen wurde.

(2) § 54 in der durch das Gesetz zur Harmonisierung des Haftungsrechts im Luftverkehr *) (BGBl. I S. 550) geänderten Fassung gilt nicht, wenn sich der Unfall vor seinem Inkrafttreten ereignet hat.

(3) Die durch das Zweite Gesetz zur Harmonisierung des Haftungsrechts im Luftverkehr vom 5. August 2010 (BGBl. I S. 1126) geänderten §§ 45 bis 47 gelten nicht, wenn der Vertrag, aus dem die Luftbeförderung geschuldet wurde, vor dem 11. August 2010 geschlossen wurde.

vorherige Änderung

 


(4) Der durch das Gesetz zur Schlichtung im Luftverkehr vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1545) eingefügte 5. Unterabschnitt des Zweiten Abschnitts gilt nicht für Ansprüche, die vor dem 1. November 2013 entstanden sind.


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*) Anm. d. Red.: G. v. 6. April 2004 (BGBl. I S. 550)