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§ 7 - Auslands-Rechtsauskunftgesetz (AuRAG)

G. v. 05.07.1974 BGBl. I S. 1433, 1975 I S. 698; zuletzt geändert durch Artikel 15 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 19.03.1975; FNA: 187-3 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
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§ 7



Wird die Auskunft von einer privaten Stelle oder rechtskundigen Person erteilt (Artikel 6 Abs. 2 des Übereinkommens, § 6), obliegt die Entschädigung dieser Stelle oder Person der Empfangsstelle. Die Empfangsstelle nimmt die Zahlungen des ersuchenden Staates entgegen. Die Kostenrechnung ist der Empfangsstelle mit der Auskunft zu übersenden.

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Zitierungen von § 7 AuRAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 AuRAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AuRAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 AuRAG
... weiter, so nimmt diese die Aufgaben und Befugnisse der Empfangsstelle nach den §§ 6, 7 Satz 1, 3 wahr. In den Fällen des § 6 Abs. 2 Satz 3 ist das Amtsgericht am Sitz der von ...