Anlage 1 - Verordnung über die Berechnung des Kapitalwerts bei Abfindung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (UVKapWertV k.a.Abk.)

V. v. 17.08.1965 BGBl. I S. 894; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 07.08.1996 BGBl. I S. 1254
Geltung ab 01.09.1965; FNA: 8231-18 Ergänzende Vorschriften zur Unfallversicherung

Anlage 1 Kapitalwerte bei Abfindung von Renten auf unbestimmte Zeit nach § 62 Abs. 2 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um weniger als 40 vom Hundert innerhalb von 15 Jahren nach dem Unfall


Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Alter des
Verletzten
zur Zeit
des Unfalls
Kapitalwert
Seit dem Unfall vergangene Zeit: Mehr als ... Jahre
01234567891011121314
unter 25 20,520,420,220,119,919,719,619,419,219,018,818,618,418,218,0
25 bis unter 30 19,719,619,419,219,018,818,618,418,218,017,717,517,317,016,8
30 bis unter 35 18,818,618,418,218,017,717,517,317,016,816,516,215,915,715,4
35 bis unter 40 17,717,517,317,016,816,516,215,915,715,415,114,814,514,113,8
40 bis unter 45 16,516,215,915,715,415,114,814,514,113,813,513,212,812,512,2
45 bis unter 50 15,114,814,514,113,813,513,212,812,512,211,811,511,110,710,4
50 bis unter 55 13,513,212,812,512,211,811,511,110,710,410,09,79,39,08,6
55 bis unter 60 12,211,811,511,110,710,410,09,79,39,08,68,27,97,67,2
60 und mehr 10,710,410,09,79,39,08,68,27,97,67,26,96,56,25,9


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Zitierungen von Anlage 1 Verordnung über die Berechnung des Kapitalwerts bei Abfindung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 UVKapWertV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UVKapWertV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 UVKapWertV Abfindung nach § 76 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
... vergangenen Zeit. Das Abfindungskapital ist die mit dem Kapitalwert aus der Tabelle der Anlage 1 vervielfältigte Jahresrente. (2) Wird der in Absatz 1 bezeichnete Verletzte nach ...


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