Änderung § 10 28. BImSchV vom 14.04.2011

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§ 10 28. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.04.2011 geltenden Fassung
§ 10 28. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.04.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.04.2011 BGBl. I S. 605
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 Genehmigungsbehörde und Technische Dienste


(Text neue Fassung)

§ 10 Vollzugsbehörden und Technische Dienste


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Genehmigungsbehörde im Sinne dieser Verordnung ist das Kraftfahrt-Bundesamt.



(1) Vollzugsbehörden im Sinne dieser Verordnung sind

1.
das Kraftfahrt-Bundesamt als Genehmigungsbehörde,

2. für die Marktüberwachung die nach Landesrecht zuständigen Behörden.


(Textabschnitt unverändert)

(2) Technische Dienste im Sinne dieser Verordnung sind die zur Durchführung der in den Anhängen der Richtlinie 97/68/EG vorgeschriebenen Prüfungen vom Kraftfahrt-Bundesamt benannten und im Bundesanzeiger bekannt gegebenen Stellen.

(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt überwacht die ordnungsgemäße Erfüllung der den Technischen Diensten übertragenen Aufgaben.

vorherige Änderung

 


(4) Das Kraftfahrt-Bundesamt hat den nach Landesrecht zuständigen Behörden die für die Marktüberwachung erforderlichen Informationen auf Anfrage zu übermitteln.

 



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