Abweichend von §
58 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt die Amtsdauer der für die laufende Amtsperiode gewählten Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane sieben Jahre.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.