(1) Für jedes auf Schlachtviehgroßmärkten verkaufte Schlachttier sind in dem vom Verkäufer auszustellenden Marktschlußschein der Käufer, die Art, die Gattung, das Lebend- und das Schlachtgewicht, die gesetzliche Handelsklasse für Fleisch und der Preis je 100 Kilogramm Schlachtgewicht anzugeben. §
10 Abs. 1 Satz 3 des
Vieh- und Fleischgesetzes bleibt unberührt.
(2) Schlachtgewicht ist das Warmgewicht des geschlachteten und ausgeweideten Tieres in der Schnittführung nach §
3 Abs. 5 Nr. 1 bis 4 der
Vierten Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung. Andere als die nach dieser Vorschrift zu entfernenden Teile dürfen vor der Feststellung des Schlachtgewichts nicht vom Schlachtkörper abgetrennt werden. Die Bestimmungen des Fleischhygienegesetzes und die dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen bleiben unberührt.
(3) Der Preis je 100 Kilogramm Schlachtgewicht umfaßt den Wert aller bei der Schlachtung anfallenden Innereien und Nebenprodukte. Er ist an Hand des Lebendgewichts in einen Preis je 100 Kilogramm Lebendgewicht umzurechnen. Soweit die nach Landesrecht zuständige Behörde für den einzelnen Schlachtviehgroßmarkt oder Schlachtviehmarkt nicht etwas anderes bestimmt, erfolgt die Umrechnung durch den Verkäufer. Der Verkäufer hat in diesem Fall den Preis je 100 Kilogramm Lebendgewicht zusätzlich im Marktschlußschein anzugeben.
(4) Die Marktschlußscheine sind der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu einem von ihr zu bestimmenden Zeitpunkt vorzulegen.
§ 5 7. ViehFlGDV ... in die in Absatz 1 genannte Notierung erfolgen soll, so entfällt die in § 4 Abs. 3 vorgesehene Umrechnung des Schlachtgewichtspreises in den Lebendgewichtspreis. ... und das Verfahren der Preisfeststellung gelten im übrigen die Vorschriften des § 4 Abs. 1 und 2 und des § 5 der Schlachtvieh-Handelsklassen- und Notierungsverordnung vom 2. Mai ...