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§ 2 - Auslandstrennungsgeldverordnung (ATGV)

neugefasst durch B. v. 22.01.1998 BGBl. I S. 189; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 27.06.2018 BGBl. I S. 891
Geltung ab 01.07.1990; FNA: 2032-2-10 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 2 Berechtigte



(1) Berechtigt sind

1.
Bundesbeamte,

2.
Richter im Bundesdienst,

3.
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit und

4.
in den Bundesdienst abgeordnete Beamte und Richter.

(2) Berechtigt sind nicht

1.
im Grenzverkehr tätige Beamte bei dienstlichen Maßnahmen nach § 1 Abs. 1 im Bereich ausländischer Lokalgrenzbehörden, zwischen solchen Bereichen und zwischen diesen und dem Inland,

2.
Ehrenbeamte und

3.
ehrenamtliche Richter.