Als Auslandstrennungsgeld werden gezahlt:
- 1.
- Entschädigung für getrennte Haushaltsführung (§§ 6 bis 8, 10),
- 2.
- Entschädigung bei täglicher Rückkehr zum Wohnort (§ 11),
- 3.
- Entschädigung, wenn keine Auslandsdienstbezüge gezahlt werden (§ 12 Abs. 7),
- 4.
- Reisebeihilfen für Heimfahrten (§ 13),
- 5.
- Entschädigung im Einzelfall aus Sicherheitsgründen oder wegen anderer außergewöhnlicher Verhältnisse im Ausland (Auslandstrennungsgeld in Krisenfällen; § 12 Abs. 8).