Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2015 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 2 - Überschußverordnung (ÜbschV)

V. v. 08.11.1996 BGBl. I S. 1687; aufgehoben durch Artikel 1 Nr. 3 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
Geltung ab 15.11.1996; FNA: 7631-1-25 Versicherungsaufsichtsrecht
| |

§ 2 Verteilung des Betrages nach § 12a Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes auf die berechtigten Versicherten


§ 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Spätestens zum jeweiligen Bilanzstichtag ist von dem nach § 1 errechneten Betrag der Anteil, der sich nach § 12a Absatz 2 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ergibt, anteilig den positiven Alterungsrückstellungen mit einheitlicher rechnungsmäßiger Verzinsung zum Bilanzstichtag aller Versicherten zum Ende des vorhergehenden Geschäftsjahres gutzuschreiben. Alterungsrückstellungen, die aus dem Beitragszuschlag nach § 12 Abs. 4a des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie aus der Direktgutschrift nach § 12a Abs. 2 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes entstanden sind, bleiben bis zum Ende des Geschäftsjahres, in dem der Versicherte das 65. Lebensjahr vollendet, bei dieser Gutschrift unberücksichtigt.

(2) Endet der Versicherungsvertrag hinsichtlich eines Tarifs bedingungsgemäß spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres, so ist ein nach § 12a Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes jährlich gutzuschreibender Betrag auf die anderen Tarife des Versicherten, die die Voraussetzungen des § 12a Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erfüllen, zum Zeitpunkt der Gutschrift aufzuteilen. Bestehen derartige Tarife nicht, ist der Betrag zur sofortigen oder auf höchstens fünf Jahre aufgeschobenen Prämienermäßigung zu verwenden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Überschussverordnung V. v. 16. Dezember 2014 BGBl. I S. 2219 m.W.v. 31. Dezember 2014

Anzeige


 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Frühere Fassungen von § 2 ÜbschV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.12.2014Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Überschussverordnung
vom 16.12.2014 BGBl. I S. 2219

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 2 ÜbschV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 ÜbschV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ÜbschV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Überschussverordnung
V. v. 16.12.2014 BGBl. I S. 2219
Artikel 1 2. ÜbschVÄndV Änderung der Überschussverordnung
... zu ermitteln und bei der Verteilung zugrunde zu legen." 2. § 2 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Spätestens zum jeweiligen ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed