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Änderung § 132c SGB V vom 01.07.2008

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§ 132c SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2008 geltenden Fassung
§ 132c SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 18.12.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2426
(Textabschnitt unverändert)

§ 132c Versorgung mit sozialmedizinischen Nachsorgemaßnahmen


(1) Die Krankenkassen oder die Landesverbände der Krankenkassen können mit geeigneten Personen oder Einrichtungen Verträge über die Erbringung sozialmedizinischer Nachsorgemaßnahmen schließen, soweit dies für eine bedarfsgerechte Versorgung notwendig ist.

(Text alte Fassung)

(2) Die Spitzenverbände der Krankenkassen legen gemeinsam und einheitlich in Empfehlungen die Anforderungen an die Leistungserbringer der sozialmedizinischen Nachsorgemaßnahmen fest.

(Text neue Fassung)

(2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt in Empfehlungen die Anforderungen an die Leistungserbringer der sozialmedizinischen Nachsorgemaßnahmen fest.


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