§ 219c SGB V a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2008 geltenden Fassung | § 219c SGB V n.F. (neue Fassung) in der am 11.05.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 06.05.2019 BGBl. I S. 646 |
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(Text alte Fassung) § 219c Ständiger Arbeitsausschuss der Verbindungsstelle | (Text neue Fassung)§ 219c (aufgehoben) |
Die Verbindungsstelle hat einen Ständigen Arbeitsausschuss, in den jeder Spitzenverband einen Vertreter entsenden kann. Dieser berät und unterstützt den Geschäftsführer. Das Nähere bestimmt die Satzung. |