Änderung § 403 SGB V vom 20.07.2021

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§ 403 SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.07.2021 geltenden Fassung
§ 403 SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 20.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.07.2021 BGBl. I S. 2754
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 403 Übergangsregelung zur enteralen Ernährung


(Text neue Fassung)

§ 403 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Versicherte haben bis zur Veröffentlichung der Zusammenstellung nach § 31 Absatz 5 Satz 2 im Bundesanzeiger Anspruch auf enterale Ernährung nach Maßgabe des Kapitels E der Arzneimittel-Richtlinien in der Fassung vom 25. August 2005 (BAnz. S. 13.241).



 
(heute geltende Fassung) 



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