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Änderung § 168a SGB V vom 08.11.2006

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§ 168a SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 168a SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 22.03.2020 BGBl. I S. 604
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 168a Vereinigung von Ersatzkassen


(Text neue Fassung)

§ 168a (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Ersatzkassen können sich auf Beschluß ihrer Verwaltungsräte vereinigen. Der Beschluß bedarf der Genehmigung der vor der Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörden. Für das Verfahren gilt § 144 Abs. 2 bis 4 entsprechend.

(2) Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung kann auf Antrag einer Ersatzkasse oder eines Spitzenverbandes der Ersatzkassen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates einzelne Ersatzkassen nach Anhörung der betroffenen Ersatzkassen vereinigen. Für die Vereinigung von Ersatzkassen durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung gelten die §§ 145 und 146 entsprechend.