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Änderung § 250 SGB V vom 01.07.2011

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 250 SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
§ 250 SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1133
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 250 Tragung der Beiträge durch das Mitglied


(1) Versicherungspflichtige tragen die Beiträge aus

1. den Versorgungsbezügen,

2. dem Arbeitseinkommen,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

3. den beitragspflichtigen Einnahmen nach § 236 Abs. 1,

sowie den Zusatzbeitrag nach § 242 allein.


(Text neue Fassung)

3. den beitragspflichtigen Einnahmen nach § 236 Abs. 1

allein.


(2) Freiwillige Mitglieder, in § 189 genannte Rentenantragsteller sowie Schwangere, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 2 erhalten bleibt, tragen den Beitrag allein.

vorherige Änderung

(3) Versicherungspflichtige nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 tragen ihre Beiträge mit Ausnahme der aus Arbeitsentgelt und aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung zu tragenden Beiträge allein.



(3) Versicherungspflichtige nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 tragen ihre Beiträge mit Ausnahme der aus Arbeitsentgelt und nach § 228 Absatz 1 Satz 1 *) zu tragenden Beiträge allein.


---
*) Anm. d. Red.: Die fehlerhafte Änderungsanweisung in Artikel 4 Nr. 11 G. v. 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1202) wurde sinngemäß ausgeführt.


(heute geltende Fassung) 

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