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Änderung § 24e SGB V vom 30.10.2012
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§ 24e SGB V a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.10.2012 geltenden Fassung | § 24e SGB V n.F. (neue Fassung) in der am 26.03.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 101 |
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(Text alte Fassung) § 24e (neu) | (Text neue Fassung)§ 24e Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln |
1 Die Versicherte hat während der Schwangerschaft und im Zusammenhang mit der Entbindung Anspruch auf Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil-, Hilfsmitteln und digitalen Gesundheitsanwendungen. 2 Die für die Leistungen nach den §§ 31 bis 33a geltenden Vorschriften gelten entsprechend; bei Schwangerschaftsbeschwerden und im Zusammenhang mit der Entbindung finden § 31 Absatz 3, § 32 Absatz 2, § 33 Absatz 8 und § 127 Absatz 4 keine Anwendung. |
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