Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 43a SGB V vom 01.01.2018

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 43a SGB V, alle Änderungen durch Artikel 6 BTHG am 1. Januar 2018 und Änderungshistorie des SGB V

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 43a SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 43a SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234; 2017 BGBl. I S. 2541
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 43a Nichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen


(Text alte Fassung)

(1) Versicherte Kinder haben Anspruch auf nichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen, insbesondere auf psychologische, heilpädagogische und psychosoziale Leistungen, wenn sie unter ärztlicher Verantwortung erbracht werden und erforderlich sind, um eine Krankheit zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erkennen und einen Behandlungsplan aufzustellen; § 30 des Neunten Buches bleibt unberührt.

(Text neue Fassung)

(1) Versicherte Kinder haben Anspruch auf nichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen, insbesondere auf psychologische, heilpädagogische und psychosoziale Leistungen, wenn sie unter ärztlicher Verantwortung erbracht werden und erforderlich sind, um eine Krankheit zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erkennen und einen Behandlungsplan aufzustellen; § 46 des Neunten Buches bleibt unberührt.

(2) Versicherte Kinder haben Anspruch auf nichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen, die unter ärztlicher Verantwortung in der ambulanten psychiatrischen Behandlung erbracht werden.



(heute geltende Fassung) 

 
Anzeige