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Änderung § 396 SGB V vom 20.10.2020

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§ 307a SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.10.2020 geltenden Fassung
§ 396 SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 20.10.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 14.10.2020 BGBl. I S. 2115

(Text alte Fassung)

§ 307a Strafvorschriften


(Text neue Fassung)

§ 396 Strafvorschriften


(Textabschnitt unverändert)

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 171b Absatz 2 Satz 1 die Zahlungsunfähigkeit oder die Überschuldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anzeigt.

(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.