Änderung § 320 SGB V vom 20.10.2020

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§ 320 SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.10.2020 geltenden Fassung
§ 320 SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 20.10.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 14.10.2020 BGBl. I S. 2115

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 320 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 320 Zusammensetzung der Schlichtungsstelle; Finanzierung


vorherige Änderung

 


(1) 1 Die Schlichtungsstelle besteht aus einer oder einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. 2 Die Amtsdauer der Mitglieder der Schlichtungsstelle beträgt zwei Jahre. 3 Die Wiederbenennung ist zulässig.

(2) 1 Über die unparteiische Vorsitzende oder den unparteiischen Vorsitzenden der Schlichtungsstelle sollen sich die Gesellschafter der Gesellschaft für Telematik einigen. 2 Das Bundesministerium für Gesundheit kann hierfür eine angemessene Frist setzen. 3 Kommt bis zum Ablauf der Frist keine Einigung zustande, benennt das Bundesministerium für Gesundheit den Vorsitzenden oder die Vorsitzende.

(3) 1 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen benennt einen Vertreter als Mitglied der Schlichtungsstelle. 2 Die übrigen in § 306 Absatz 1 genannten Spitzenorganisationen benennen einen gemeinsamen Vertreter als Mitglied der Schlichtungsstelle.

(4) 1 Die in § 306 Absatz 1 genannten Spitzenorganisationen tragen die Kosten für die von ihnen benannten Vertreter jeweils selbst. 2 Die Kosten für den Vorsitzenden sowie die sonstigen Kosten der Schlichtungsstelle werden aus den Finanzmitteln der Gesellschaft für Telematik finanziert.




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