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Änderung § 321 SGB V vom 20.10.2020

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§ 321 SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.10.2020 geltenden Fassung
§ 321 SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 20.10.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 14.10.2020 BGBl. I S. 2115

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 321 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 321 Beschlussfassung der Schlichtungsstelle


vorherige Änderung

 


(1) 1 Jedes Mitglied der Schlichtungsstelle hat eine Stimme. 2 Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(2) Die Schlichtungsstelle entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.