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Änderung § 389 SGB V vom 20.10.2020

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§ 389 SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.10.2020 geltenden Fassung
§ 389 SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 20.10.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 14.10.2020 BGBl. I S. 2115
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 389 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 389 Beachtung der Festlegungen und Empfehlungen bei Finanzierung aus Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung


vorherige Änderung

 


Elektronische Anwendungen im Gesundheitswesen dürfen aus Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung nur ganz oder teilweise finanziert werden, wenn die Anbieter der elektronischen Anwendungen die Festlegungen nach § 386 Absatz 1 sowie die Empfehlungen nach § 388 Absatz 1 beachten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)