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Änderung § 390 SGB V vom 09.06.2021

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§ 389 SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.06.2021 geltenden Fassung
§ 390 SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 09.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1309
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 389 Beachtung der Festlegungen und Empfehlungen bei Finanzierung aus Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung


(Text neue Fassung)

§ 390 Beachtung der Festlegungen und Empfehlungen bei Finanzierung aus Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung


vorherige Änderung

Elektronische Anwendungen im Gesundheitswesen dürfen aus Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung nur ganz oder teilweise finanziert werden, wenn die Anbieter der elektronischen Anwendungen die Festlegungen nach § 386 Absatz 1 sowie die Empfehlungen nach § 388 Absatz 1 beachten.



Elektronische Anwendungen im Gesundheitswesen dürfen aus Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung nur ganz oder teilweise finanziert werden, wenn die Anbieter der elektronischen Anwendungen die Empfehlungen und verbindlichen *) Festlegungen nach § 394a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und Satz 3 beachten.


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*) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nummer 75 G. v. 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1309) wurde sinngemäß konsolidiert.


(heute geltende Fassung)