Änderung § 392 SGB V vom 20.10.2020

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§ 392 SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.10.2020 geltenden Fassung
§ 392 SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 20.10.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 14.10.2020 BGBl. I S. 2115
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 392 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 392 Geschäfts- und Verfahrensordnung für das Interoperabilitätsverzeichnis


vorherige Änderung

 


1 Die Gesellschaft für Telematik erstellt für das Interoperabilitätsverzeichnis eine Geschäfts- und Verfahrensordnung. 2 Die Geschäfts- und Verfahrensordnung regelt das Nähere

1. zur Pflege und zum Betrieb sowie zur Nutzung des Interoperabilitätsverzeichnisses,

2. zur Benennung der Experten und zu deren Kostenerstattung nach § 385,

3. zum Verfahren der Aufnahme von Informationen nach den §§ 386 bis 388 in das Interoperabilitätsverzeichnis und

4. zum Verfahren der Aufnahme von Informationen in das Informationsportal nach § 391.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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