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Änderung § 393 SGB V vom 20.10.2020

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§ 393 SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.10.2020 geltenden Fassung
§ 393 SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 20.10.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 14.10.2020 BGBl. I S. 2115
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 393 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 393 Bericht über das Interoperabilitätsverzeichnis


vorherige Änderung

 


(1) 1 Die Gesellschaft für Telematik legt dem Bundesministerium für Gesundheit alle zwei Jahre, erstmals zum 2. Januar 2018, einen Bericht vor. 2 Der Bericht enthält

1. Informationen über den Aufbau des Interoperabilitätsverzeichnisses,

2. Anwendungserfahrungen,

3. Vorschläge zur Weiterentwicklung des Interoperabilitätsverzeichnisses,

4. eine Einschätzung zur Standardisierung im Gesundheitswesen und

5. Empfehlungen zur Harmonisierung der Standards.

(2) Das Bundesministerium für Gesundheit kann weitere Inhalte für den Bericht bestimmen.

(3) Das Bundesministerium für Gesundheit leitet den Bericht an den Deutschen Bundestag weiter.

 (keine frühere Fassung vorhanden)