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Änderung § 394 SGB V vom 09.06.2021

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§ 393 SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.06.2021 geltenden Fassung
§ 394 SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 09.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1309
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung)

§ 393 Bericht über das Interoperabilitätsverzeichnis


(Text neue Fassung)

§ 394 Bericht über das Interoperabilitätsverzeichnis


(Textabschnitt unverändert)

(1) 1 Die Gesellschaft für Telematik legt dem Bundesministerium für Gesundheit alle zwei Jahre, erstmals zum 2. Januar 2018, einen Bericht vor. 2 Der Bericht enthält

1. Informationen über den Aufbau des Interoperabilitätsverzeichnisses,

2. Anwendungserfahrungen,

3. Vorschläge zur Weiterentwicklung des Interoperabilitätsverzeichnisses,

4. eine Einschätzung zur Standardisierung im Gesundheitswesen und

5. Empfehlungen zur Harmonisierung der Standards.

(2) Das Bundesministerium für Gesundheit kann weitere Inhalte für den Bericht bestimmen.

(3) Das Bundesministerium für Gesundheit leitet den Bericht an den Deutschen Bundestag weiter.



(heute geltende Fassung)