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Änderung § 280 SGB V vom 01.07.2008

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§ 280 SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2008 geltenden Fassung
§ 280 SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 28.05.2008 BGBl. I S. 874
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 280 Aufgaben des Verwaltungsrats


(1) Der Verwaltungsrat hat

1. die Satzung zu beschließen,

2. den Haushaltsplan festzustellen,

3. die jährliche Betriebs- und Rechnungsführung zu prüfen,

(Text alte Fassung)

4. Richtlinien für die Erfüllung der Aufgaben des Medizinischen Dienstes unter Berücksichtigung der Empfehlungen der Spitzenverbände der Krankenkassen (§ 282) aufzustellen,

(Text neue Fassung)

4. Richtlinien für die Erfüllung der Aufgaben des Medizinischen Dienstes unter Berücksichtigung der Richtlinien und Empfehlungen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen nach § 282 Abs. 2 aufzustellen,

5. Nebenstellen zu errichten und aufzulösen,

6. den Geschäftsführer und seinen Stellvertreter zu wählen und zu entlasten.

§ 210 Abs. 1 gilt entsprechend.

(2) Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit einfacher Mehrheit der Mitglieder gefaßt. Beschlüsse über Haushaltsangelegenheiten und über die Aufstellung und Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder.



 (keine frühere Fassung vorhanden)