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Änderung § 194d SGB V vom 22.01.2026

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§ 194d SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.01.2026 geltenden Fassung
§ 194d SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 22.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 16.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 14
(heute geltende Fassung) 
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 194d Evaluierung


(Text neue Fassung)

§ 194d (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Das Modellprojekt nach § 194a wird durch das Bundesministerium für Gesundheit wissenschaftlich begleitet und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales evaluiert. 2 Dabei sind insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen:

1. die Zahl der bei der jeweiligen Krankenkasse per Online-Wahl und per Briefwahl abgegebenen Stimmen,

2. die Anzahl von doppelten Stimmabgaben sowohl per Briefwahl als auch per Online-Wahl,

3. die Zahl der Versuche von manipulativen Angriffen auf die Sicherheitsarchitektur und deren Manipulationsresistenz,

4. die Möglichkeit, durch das gewählte Verfahren eine möglichst weitgehende Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit der Wahlauswertung und damit Transparenz in der Öffentlichkeit zu erreichen sowie

5. die Systemverfügbarkeit im Wahlzeitraum.

(2) 1 Die für die Stimmabgabe per Online-Wahl eingesetzte Software hat eine wissenschaftliche Begleitung und Evaluierung zu ermöglichen. 2 Dies schließt Sicherheits- und Datenschutzaspekte ein. 3 Die Krankenkassen haben dem Bundesministerium für Gesundheit die für die wissenschaftliche Begleitung und Evaluierung notwendigen Informationen und Daten zur Verfügung zu stellen.



 
(heute geltende Fassung) 
 

 
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