Änderung § 221a SGB V vom 01.01.2011

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 221a SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung
§ 221a SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1885
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 221a Konjunkturbedingte Beteiligung des Bundes


(Text neue Fassung)

§ 221a Weitere Beteiligung des Bundes für das Jahr 2011


vorherige Änderung

Der Bund leistet zum Ausgleich konjunkturbedingter Mindereinnahmen im Jahr 2010 3,9 Milliarden Euro in monatlich zum ersten Bankarbeitstag zu überweisenden Teilbeträgen an den Gesundheitsfonds. § 221 Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die landwirtschaftlichen Krankenkassen 50 Prozent des Betrages zu überweisen sind, der sich bei der Bemessung nach § 221 Absatz 2 Satz 2 ergibt.



Der Bund leistet im Jahr 2011 weitere 2 Milliarden Euro in monatlich zum ersten Bankarbeitstag zu überweisenden Teilbeträgen an den Gesundheitsfonds. § 221 Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die landwirtschaftlichen Krankenkassen 50 Prozent des Betrages zu überweisen sind, der sich bei der Bemessung nach § 221 Absatz 2 Satz 2 ergibt.




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