§ 219b SGB V a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.06.2011 geltenden Fassung | § 219b SGB V n.F. (neue Fassung) in der am 29.06.2011 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1202 |
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(Text alte Fassung) § 219b (aufgehoben) | (Text neue Fassung)§ 219b Datenaustausch im automatisierten Verfahren zwischen den Trägern der sozialen Sicherheit und der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland |
Der Datenaustausch der Krankenkassen und der anderen Träger der sozialen Sicherheit mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland, erfolgt im automatisierten Verfahren, soweit hierfür strukturierte Dokumente zur Verfügung stehen, die von der bei der Kommission der Europäischen Union eingesetzten Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit festgelegt worden sind. |