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Änderung § 307b SGB V vom 01.11.2012

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 307b SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2012 geltenden Fassung
§ 307b SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 12.07.2012 BGBl. I S. 1504
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 307b Strafvorschriften


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 291a Abs. 4 Satz 1 auf dort genannte Daten zugreift.

(Text neue Fassung)

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 291a Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5a Satz 1 erster Halbsatz oder Satz 2 auf dort genannte Daten zugreift.

(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen Anderen zu bereichern oder einen Anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

vorherige Änderung

(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt sind der Betroffene, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz oder die zuständige Aufsichtsbehörde.



(3) 1 Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. 2 Antragsberechtigt sind der Betroffene, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz oder die zuständige Aufsichtsbehörde.