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Änderung § 307b SGB V vom 30.07.2010

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§ 307a SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.07.2010 geltenden Fassung
§ 307b SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 30.07.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 24.07.2010 BGBl. I S. 983
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 307a Strafvorschriften


(Text neue Fassung)

§ 307b Strafvorschriften


(Textabschnitt unverändert)

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 291a Abs. 4 Satz 1 auf dort genannte Daten zugreift.

(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen Anderen zu bereichern oder einen Anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt sind der Betroffene, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz oder die zuständige Aufsichtsbehörde.

vorherige Änderung

(4) Wer es als Mitglied des Vorstands einer Krankenkasse entgegen § 171b Abs. 2 Satz 1 unterlässt, der Aufsichtsbehörde die in § 55 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes genannten Sachverhalte anzuzeigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.