Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 194 SGB V vom 01.01.2015

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 194 SGB V, alle Änderungen durch Artikel 1 GKV-FQWG am 1. Januar 2015 und Änderungshistorie des SGB V

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 194 SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung
§ 194 SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1133
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 194 Satzung der Krankenkassen


(1) Die Satzung muß insbesondere Bestimmungen enthalten über

1. Namen und Sitz der Krankenkasse,

2. Bezirk der Krankenkasse und Kreis der Mitglieder,

3. Art und Umfang der Leistungen, soweit sie nicht durch Gesetz bestimmt sind,

(Text alte Fassung)

4. Festsetzung, Fälligkeit und Zahlung des Zusatzbeitrags nach § 242,

(Text neue Fassung)

4. Festsetzung des Zusatzbeitrags nach § 242,

5. Zahl der Mitglieder der Organe,

6. Rechte und Pflichten der Organe,

7. Art der Beschlußfassung des Verwaltungsrates,

8. Bemessung der Entschädigungen für Organmitglieder,

9. jährliche Prüfung der Betriebs- und Rechnungsführung und Abnahme der Jahresrechnung,

10. Zusammensetzung und Sitz der Widerspruchsstelle und

11. Art der Bekanntmachungen.

(1a) 1 Die Satzung kann eine Bestimmung enthalten, nach der die Krankenkasse den Abschluss privater Zusatzversicherungsverträge zwischen ihren Versicherten und privaten Krankenversicherungsunternehmen vermitteln kann. 2 Gegenstand dieser Verträge können alle Leistungen sein, die den gesetzlichen Krankenversicherungsschutz ergänzen, insbesondere Ergänzungstarife zur Kostenerstattung, Wahlarztbehandlung im Krankenhaus, Ein- oder Zweibettzuschlag im Krankenhaus sowie eine Auslandskrankenversicherung.

(2) 1 Die Satzung darf keine Bestimmungen enthalten, die den Aufgaben der gesetzlichen Krankenversicherung widersprechen. 2 Sie darf Leistungen nur vorsehen, soweit dieses Buch sie zuläßt.



(heute geltende Fassung)