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Änderung § 241 SGB V vom 01.01.2015

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 241 SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung
§ 241 SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1133
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 241 Allgemeiner Beitragssatz


(Text alte Fassung)

Der allgemeine Beitragssatz beträgt 15,5 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder.

(Text neue Fassung)

Der allgemeine Beitragssatz beträgt 14,6 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder.

(heute geltende Fassung) 

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