§ 132e SGB V a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2007 geltenden Fassung | § 132e SGB V n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 132e (neu) | (Text neue Fassung)§ 132e Versorgung mit Schutzimpfungen |
Die Krankenkassen oder ihre Verbände schließen mit Kassenärztlichen Vereinigungen, geeigneten Ärzten, deren Gemeinschaften, ärztlich geleiteten Einrichtungen oder dem öffentlichen Gesundheitsdienst Verträge über die Durchführung von Schutzimpfungen nach § 20d Abs. 1 und 2. Dabei haben sie sicherzustellen, dass insbesondere die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte berechtigt sind, Schutzimpfungen zu Lasten der Krankenkasse vorzunehmen. |