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Änderung § 167 SGB V vom 01.04.2007

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§ 167 SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2007 geltenden Fassung
§ 167 SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 167 Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See


(Text alte Fassung)

Die knappschaftliche Krankenversicherung wird von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See unter dem Namen Knappschaft durchgeführt. Es gelten die Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung.

(Text neue Fassung)

Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See führt die Krankenversicherung nach den Vorschriften dieses Buches durch.

 (keine frühere Fassung vorhanden)