Änderung § 217d SGB V vom 01.04.2007

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§ 217d SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2007 geltenden Fassung
§ 217d SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 217d (neu)


(Text neue Fassung)

§ 217d Aufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen, Statistiken


vorherige Änderung

 


1 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit, bei Ausführung des § 217f Abs. 3 der Aufsicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. 2 Die Aufsicht über den Spitzenverband Bund der Krankenkassen in seiner Funktion als Verbindungsstelle nach § 219a wird vom Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales ausgeübt. 3 § 208 Abs. 2 gilt entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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