§ 217d SGB V a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2007 geltenden Fassung | § 217d SGB V n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378 |
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(Text alte Fassung) § 217d (neu) | (Text neue Fassung)§ 217d Aufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen, Statistiken |
1 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit, bei Ausführung des § 217f Abs. 3 der Aufsicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. 2 Die Aufsicht über den Spitzenverband Bund der Krankenkassen in seiner Funktion als Verbindungsstelle nach § 219a wird vom Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales ausgeübt. 3 § 208 Abs. 2 gilt entsprechend. |